§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG sieht eine Abtrennung vor, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt wurde (§ 221 Abs. 2, 3 FamFG) und hierdurch eine Verzögerung des Verbundverfahrens eintritt. Dies ist der Fall, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist (Sozial-, Verwaltungs- oder Arbeitsgericht).[42]
Während die Aussetzung nach § 221 Abs. 2 FamFG erfolgen muss, kann die Abtrennung danach erfolgen. Noch kein Abtrennungsgrund i.S.d. Nr. 2 liegt jedoch vor, wenn bisher lediglich eine Frist zur Klageerhebung vor dem anderen Gericht gesetzt und das Verfahren deshalb nach § 221 Abs. 3 FamFG ausgesetzt wurde.[43] Wurde einem Ehegatten eine solche Frist gesetzt worden, um ein entsprechendes vorgreifliches gerichtliches Verfahren einzuleiten, dann treten die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Versorgungsausgleichssache nach § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG ein, wenn die Frist eingehalten wird. Wird dagegen die Frist versäumt, so hindert kein vorgreiflicher Rechtsstreit die Verbundentscheidung.[44]
Nicht unter § 140 FamFG fallen auch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (früher: schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) bei Eheleuten dann, wenn sie sich – wie häufig – noch (lange) nicht im Rentenalter befinden. Hier kann der Ausgleichspflichtige erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zur Zahlung der Ausgleichsrente verpflichtet werden (§ 20 Abs. 2 VersAusglG). In diesem Fall kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht Folgesache sein.[45]
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