§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG betrifft die Abtrennung in Kindschaftssachen, die im Zusammenhang mit § 137 Abs. 3 letzter Hs. FamFG zu sehen ist. Die Norm regelt zwei Alternativen.
Maßstab für die Abtrennung in § 140 Nr. 3 Alt. 1 FamFG ist die aus Kindeswohlgründen gerechtfertigte Sachgerechtheit. Die voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten nach dem früheren § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO ist entfallen. Die Norm soll der Beschleunigung von Kindschaftsfolgesachen im Interesse des Kindeswohls dienen. Das Gericht darf nicht wegen fehlender Entscheidungsreife der Scheidungs- oder einer anderen Folgesache daran gehindert sein, die Kindschaftssache zu regeln.
Folglich ist eine Abtrennung dann sachgerecht, wenn ein Bedürfnis für eine schnelle Entscheidung besteht und das Gericht an einer solchen wegen fehlender Entscheidungsreife der Scheidungssache selbst oder einer anderen Folgesache gehindert ist. Es kann also gute Gründe dafür geben, durch die Abtrennung der Kindschaftsfolgesache zunächst eine Erledigung des Scheidungsverfahrens zu ermöglichen, um dadurch eine Beruhigung der Konflikte auf der Paarebene und in deren Folge eine trag fähige Basis für einverständliche Lösungen zu fördern.
So ist die Abtrennung einer Umgangsfolgesache nicht zu beanstanden, wenn der antragstellende, im Wesentlichen im außereuropäischen Ausland lebende Elternteil derzeit Umgangskontakte nicht wünscht, diese vom betreuenden Elternteil zuletzt selbst nicht gefördert wurden und Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die massiven Spannungen zwischen den Eltern, unter denen die Kinder erheblich leiden, nach Ende der Scheidungsauseinandersetzung beruhigen könnten.
Andererseits kann eine Abtrennung auch bei fehlender Entscheidungsreife eines anderen Verfahrensgegenstands gerade nicht geboten sein, wenn das Abwarten dem Kindeswohl nützt, etwa bei Durchführung einer Familientherapie oder Mediation mit realistischen Chancen für eine einvernehmliche Lösung, und der Umgang vorläufig durch eine einstweilige Anordnung geregelt ist.
Relevant sind daher immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Es handelt es sich um eine Ermessenentscheidung des Gerichts, die im Beschwerdeverfahren nur begrenzter Überprüfung unterliegt.
Entscheidendes Kriterium für die Abtrennung nach § 140 Nr. 3 Alt. 2 FamFG ist die Aussetzung des Verfahrens in einer Kindschaftsfolgesache, die auf einem Beschluss nach § 21 FamFG beruhen muss.
Wird das Verfahren in einer Kindschaftssache abgetrennt, kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, allerdings nur wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint (§ 140 Abs. 3 FamFG). Damit hat der Gesetzgeber missbräuchlichen Abtrennungsanträgen nach der früheren Gesetzesfassung vorgebeugt.
Praxishinweis
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Bei der Abtrennung einer Kindschaftssache wird diese nach § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG nach der Abtrennung als selbstständige Familiensache fortgeführt. Damit verlieren diese Sachen nach der Abtrennung vollständig den Charakter als Folgesachen. |
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Daher muss ggf. ein neuer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, da die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für diese Sache als Scheidungsverbundsache nicht fortgilt. |
Da hier der Verbund durch Abtrennung endgültig aufgelöst wird, entstehen die Anwaltsgebühren neu. Es gelten die Gegenstandswerte wie im selbstständigen Verfahren.
Entsprechend entfällt für das Verfahren zur elterlichen Sorge der Anwaltszwang.