Bei der Beurteilung einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG kommen auch alle Härtefallgründe des § 1565 Abs. 2 BGB in Betracht. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass beim Vorliegen einer Härtefallscheidung automatisch von einer Abtrennung i.S.v. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG auszugehen ist. Vielmehr können Umstände, die die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB erfüllen, als Einzelaspekt in die Gesamtabwägung eingestellt werden und so eine Abtrennung indizieren. Es besteht jedoch kein automatischer Gleichlauf von Härtescheidung und Abtrennung, da die Kriterien nicht übereinstimmen und auch die Auswirkungen verschieden sind. Im Rahmen des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist nicht primär allein auf den Scheidungsantragsteller und auf "Gründe in der Person des anderen Ehegatten" abzustellen, sondern es hat eine umfassende Abwägung der Interessen beider Ehegatten zu erfolgen, bei der weitere, etwa auch verfahrensbezogene Aspekte einbezogen werden können und bei der die Härtegründe durch entgegengerichtete Aspekte an Gewicht verlieren können.
Zu berücksichtigen ist auch die Lebensplanung des abtrennungswilligen Ehegatten. Eine unzumutbare Härte kann daher vorliegen, wenn z.B. die Lebenserwartung durch ein hohes Alter oder einen schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist oder wenn ein Kind, welches die Ehefrau oder die neue Partnerin des Ehemanns erwartet, ehelich zur Welt kommen soll und gleichzeitig die wirtschaftliche Lage des anderen Ehegatten abgesichert ist sowie für das Beibehalten des Verbundes nur formale Gesichtspunkte vorgebracht werden. Auch die beabsichtigte Eheschließung mit einer neuen Partnerin genügt, wenn aus der neuen Beziehung bereits ein Kind hervorgegangen ist. Denn durch das fortdauernde Scheidungsverfahren wird nicht nur die Beziehung zur Lebensgefährtin belastet; vielmehr ist auch die Legitimierung des Kindes durch eine Eheschließung mit der Kindesmutter – jedenfalls derzeit und auf absehbare Zeit wegen des laufenden Scheidungsverbundverfahrens – nicht möglich. Neben den Belangen der Ehegatten sind also auch die schutzwürdigen Interessen der Kinder in die Abwägungen einzubeziehen.
Der Umstand, dass der neue – ausländische – Partner vor einer Eheschließung nur Touristenvisa für einen dreimonatigen Aufenthalt erhält, begründet jedoch keine unzumutbare Härte.
Lebt der abtrennungswillige Ehegatte seit drei Jahren in einer Beziehung und wird seine Lebenspartnerin, die er ehelichen will, alsbald 40 Jahre alt, ist seine Lebensplanung mit dem Wunsch, in "geordneten" Verhältnisse zu leben, durch ein weiteres Zuwarten gefährdet. Zudem lässt vor dem Hintergrund ihres Alters ein weiteres Zuwarten eine Schwangerschaft umso risikoreicher erscheinen, je älter die Lebensgefährtin wird. Folglich besteht ein erhebliches Interesse des Antragstellers an der Scheidung der Ehe, um ein gewolltes Kind nicht in außerehelichen und damit "ungeordneten" Verhältnissen das Licht der Welt erblicken zu lassen. Eingeschränkte Möglichkeiten einer noch verheirateten Frau, einen neuen Partner zu finden, wurden dagegen als nicht ausreichend bewertet.
Überwiegendes Interesse wird angenommen, wenn die Gegenseite den Wunsch nach Wiederheirat durch die hinauszögernde Behandlung oder Anhängigmachung seiner Folgesache(n) hintertreibt. Eine obstruktive Verfahrensverzögerung ist anzunehmen, wenn der Gegner seit einem nennenswerten Zeitraum eine Mitwirkung unterlässt oder der Gegner den Wunsch des Scheidungsbegehrenden durch eine verzögerte Verfahrensführung hintertreibt. Ein bloßes Unterlassen der Mitwirkung ist in dieser Form nicht feststellbar, sodass allein eine obstruktive Verfahrensführung in Betracht kommt. Auf Verzögerungsabsichten lässt auch eine Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung schließen, dass sie nach Bezifferung des Unterhaltsantrags noch die Folgesachen "Zugewinn" und "Hausrat" in den Verbund einstellen wolle, sodass mit einer noch erträglichen Zeitspanne bis zur Entscheidung über sämtliche Folgesachen nicht zu rechnen ist. Auch die Verschleppung durch grundsätzlich zulässige Verfahrensvarianten wie die Rückkehr von einem bezifferten Leistungsantrag in der Folgesache auf die erneute Auskunftsstufe ist hier von Bedeutung. Zudem ist auch das zeitliche Verhältnis von einer bis zur Trennung nur rund vierjährigen Ehe zu einem über drei Jahre langen Scheidungsverfahren relevant.
Maßgeblich ist dabei auch, wenn die Interessen des Antragstellers an einem Scheidungsausspruch eher im psychischen und gesundheitlichen Bereich liegen als im wirtschaftlichen Bereich. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller das zur Trennung führende Verhalten der Antragsgegnerin als einen von tiefen Kränkungen und Verletzungen herbeigeführten Zusammenbruch seines Privatlebens erlebte, flankiert durch die Straftaten der Antragsgegnerin, die seine berufliche Existenz tangierten, u...