Da nach § 140 Abs. 4 FamFG die Entscheidung über die Abtrennung in einem gesonderten, nicht selbstständig anfechtbaren Beschluss erfolgt, kann eine Überprüfung der Abtrennungsentscheidung daher nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung im Verbund erfolgen. Die erfolgte Abtrennung kann im Rechtsmittelverfahren über die Scheidungssache in vollem Umfang vom Beschwerdegericht überprüft werden, denn die Entscheidung über die Abtrennung ist nicht ins Ermessen des Gerichts gestellt.
Erfolgt also eine Abtrennung zu Unrecht, so kann dies mit den Rechtsmitteln gegen die vermeintlich unzulässige Teilentscheidung – Folgesachenentscheidung bzw. Scheidungsbeschluss – gerügt werden. Denn wird dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, entsteht eine selbstständige Beschwer, die (nur) mit Rechtsmitteln gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann. Die mit dem Ziel der Wiederherstellung des Verbundes erhobene Beschwerde ist ohne besonderen Sachantrag zulässig. Die unberechtigte Auflösung des Verbundes begründet eine eigenständige Beschwer auch dann, wenn sich der Ehegatte der Scheidung selbst nicht widersetzt.
Lagen die Voraussetzung für eine Abtrennung nicht vor, ist der angefochtene Beschluss über die Abtrennung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn es liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 142 Abs. 1 FamFG vor, wonach im Falle der Scheidung über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden ist. Damit ist eine unzulässige Teilentscheidung gegeben, die gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO – auch ohne Antrag, § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO – aufzuheben ist; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Wird umgekehrt in einer Folgesache vor der Ehescheidung entschieden, kann die Auflösung des Scheidungsverbund des im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung in der Folgesache gerügt werden.
Eine Zurückverweisung ist allerdings ausgeschlossen, wenn zwischenzeitlich das abgetrennte Verfahren in der ersten Instanz durch Vergleich oder eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen wurde, denn auch ohne die Aufhebung der Scheidungssache wurde das Ziel einer einheitlichen Entscheidung erreicht.