Darüber hinaus muss der weitere Aufschub des Scheidungsausspruchs für den die Abtrennung Begehrenden neben der außergewöhnlichen Verzögerung eine unzumutbare Härte darstellen.
Teilweise wird aus einer sehr langen Verfahrensdauer und der damit verbundenen Verzögerung isoliert betrachtet ohne Weiteres eine unzumutbare Härte hergeleitet. Überwiegend wird allerdings ein Wirkungszusammenhang zwischen den beiden Tatbestandsmerkmalen verlangt: Die Auflösung des Verbundes soll davon abhängen, dass zum einen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögert würde und daraus zum anderen eine unzumutbare Härte folgen würde. Allein aus der Dauer des Verfahrens ist nicht auf eine unzumutbare Härte zu schließen, soweit es sich nicht in Einzelfällen um eine "ganz außergewöhnliche Verzögerung" handelt. Die Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte sinken allerdings mit zunehmender Verfahrensdauer.
Allein eine unzumutbare Härte ohne Verzögerung genügt ebenfalls nicht.
Um eine unzumutbare Härte bejahen zu können, muss das Interesse des die Abtrennung beantragenden Ehegatten an der sofortigen Scheidung dasjenige des anderen Ehegatten an einer umfassenden Verbundentscheidung überwiegen. Dies ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen.
Bei der Beurteilung, ob die Aufrechterhaltung des Verbundes eine unbillige Härte darstellen würde, ist stets zu berücksichtigen, dass Folgesachen für jeden Ehegatten abhängig von seiner wirtschaftlichen Situation und der Art der Folgesache unterschiedliches Gewicht besitzen. Der bloße Wunsch, neu zu heiraten, reicht nicht aus.
aa) Interessen des Antragstellers des Abtrennungsantrages
Bei der Beurteilung einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG kommen auch alle Härtefallgründe des § 1565 Abs. 2 BGB in Betracht. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass beim Vorliegen einer Härtefallscheidung automatisch von einer Abtrennung i.S.v. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG auszugehen ist. Vielmehr können Umstände, die die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB erfüllen, als Einzelaspekt in die Gesamtabwägung eingestellt werden und so eine Abtrennung indizieren. Es besteht jedoch kein automatischer Gleichlauf von Härtescheidung und Abtrennung, da die Kriterien nicht übereinstimmen und auch die Auswirkungen verschieden sind. Im Rahmen des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist nicht primär allein auf den Scheidungsantragsteller und auf "Gründe in der Person des anderen Ehegatten" abzustellen, sondern es hat eine umfassende Abwägung der Interessen beider Ehegatten zu erfolgen, bei der weitere, etwa auch verfahrensbezogene Aspekte einbezogen werden können und bei der die Härtegründe durch entgegengerichtete Aspekte an Gewicht verlieren können.
Zu berücksichtigen ist auch die Lebensplanung des abtrennungswilligen Ehegatten. Eine unzumutbare Härte kann daher vorliegen, wenn z.B. die Lebenserwartung durch ein hohes Alter oder einen schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist oder wenn ein Kind, welches die Ehefrau oder die neue Partnerin des Ehemanns erwartet, ehelich zur Welt kommen soll und gleichzeitig die wirtschaftliche Lage des anderen Ehegatten abgesichert ist sowie für das Beibehalten des Verbundes nur formale Gesichtspunkte vorgebracht werden. Auch die beabsichtigte Eheschließung mit einer neuen Partnerin genügt, wenn aus der neuen Beziehung bereits ein Kind hervorgegangen ist. Denn durch das fortdauernde Scheidungsverfahren wird nicht nur die Beziehung zur Lebensgefährtin belastet; vielmehr ist auch die Legitimierung des Kindes durch eine Eheschließung mit der Kindesmutter – jedenfalls derzeit und auf absehbare Zeit wegen des laufenden Scheidungsverbundverfahrens – nicht möglich. Neben den Belangen der Ehegatten sind also auch die schutzwürdigen Interessen der Kinder in die Abwägungen einzubeziehen.
Der Umstand, dass der neue – ausländische – Partner vor einer Ehes...