Obwohl im Scheidungsverbundverfahren nur bestimmte Familiensachen als Folgesache anhängig gemacht werden können, kommt es immer wieder vor, dass auch nicht verbundfähige Gegenstände irrtümlich als scheinbare Folgesache anhängig gemacht werden. Dies wirft verfahrens- und kostenrechtliche Probleme auf.
Nicht verbundfähig sind solche Verfahren, die nicht unter die Kataloge des § 137 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG fallen, wie z.B. Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich, Zustimmung zur steuerlichen Veranlagung. Ebenso wenig gehören hierzu Verfahren, die zwar in den Katalog des § 137 Abs. 2 FamFG fallen, über die aber unabhängig von der Rechtskraft der Scheidung zu entscheiden ist, also insbesondere Trennungsunterhalt, Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB oder § 745 Abs. 2 BGB. Auch isolierte Auskunftsanträge sind nicht verbundfähig, selbst wenn sie einen von der Scheidung abhängigen Hauptanspruch wie Zugewinnausgleich oder nachehelichen Unterhalt betreffen; verbundfähig sind insoweit nur Stufenanträge (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO). Andere als Folgesachen dürfen nicht mit einer Ehesache verbunden werden (§ 126 Abs. 2 FamFG), auch nicht durch objektive Antragshäufung.
Wird eine Familiensache im Verbund anhängig gemacht, die nicht verbundfähig ist, muss dieses unzulässige Verfahren abgetrennt werden (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 145 ZPO). Bei dieser unzulässigen Antragshäufung besteht kein Ermessen des Gerichts, entweder das Verfahren abzutrennen oder den Antrag als unzulässig abzuweisen; es ist vielmehr zwingend abzutrennen. Diese Abtrennung ist auch noch in der zweiten Instanz nachzuholen.
Auch diese gestellten, aber unzulässigen Anträge sind gleichwohl zunächst einmal im Verbund zu bewerten und nach § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG beim Verfahrenswert mit zu berücksichtigen.
Für die Wertfestsetzung nach FamGKG ist irrelevant, ob ein Antrag zulässig ist. Damit ist jeder Antrag, der im Verbund gestellt wird, gerichtskostenpflichtig und folglich zu bewerten. Wird das nicht verbundfähige Verfahren abgetrennt, so ist alsdann eine gesonderte Wertfestsetzung vorzunehmen (§ 55 Abs. 1 FamGKG). Am Verfahrenswert der "Nicht-Folgesache" ändert sich durch die Abtrennung i.d.R. allerdings nichts, da die Wertvorschriften identisch sind.
Der Anwalt hat ein Wahlrecht, ob er die Gebühren der unzulässigen "Nicht-Folgesache" im Verbund abrechnet oder isoliert.
Autor: Dr. Wolfram Viefhues , weiterer Aufsicht führender Richter am AG a.D., Gelsenkirchen
FF 12/2017, S. 477 - 490