Nach § 140 Abs. 1 FamFG muss das Gericht in den in der Praxis seltenen Fällen der Beteiligung eines Dritten in Unterhaltsfolgesachen oder Güterrechtsfolgesachen aus dem Verbund abtrennen, wenn außer den Ehegatten weitere Personen Beteiligte des Verfahrens sind. Die Folgesache ist zwingend abzutrennen, weil ggf. nicht mehr nur eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist (im Unterschied zu den Fällen weiterer Beteiligter nach § 204 bei den Ehewohnungssachen).[23] Die Abtrennung der Folgesache erfolgt von Amts wegen.[24]

In einer Güterrechtsfolgesache kann eine weitere Person z.B. nach § 1168 BGB (Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Verfügung gegen Dritte), § 1371 Abs. 4 BGB (Antragsteller ist der Abkömmling eines verstorbenen Ehegatten), § 1390 BGB (Antragsgegner ist ein beschenkter Dritter) Beteiligter des Verfahrens werden.[25]

Es kann aber zu einer Drittbeteiligung auch in Unterhaltssachen kommen. Hat ein Elternteil in Verfahrensstandschaft Kindesunterhalt im Verbund geltend gemacht und wird das Kind während des noch laufenden Verfahrens volljährig, tritt es nicht mehr kraft Gesetzes selbst in das Verfahren ein.[26] Eine Abtrennung ist deswegen erst und nur dann erforderlich, wenn das volljährige Kind im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Verfahren eintritt.[27] Durch den Wegfall der Verfahrensführungsbefugnis des Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB ist das Verfahren von dem Kind selbst fortzuführen und deshalb nach § 145 ZPO nach eingetretenem Parteiwechsel abzutrennen. Mit der Herausnahme ist dieses Verfahren selbstständig weiterzuführen,[28] weil eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 150 Abs. 1 FamFG ausscheidet. Die Kosten werden verteilt nach § 113 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. §§ 9192 ZPO i.V.m. § 243 FamFG, wobei auch die während des Verbundes entstehenden Kosten einzubeziehen sind.[29] Zudem ist die Unterhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Kind nicht davon abhängig, ob der Scheidungsantrag eines Elternteils begründet ist.[30] Die Entscheidung kann also nicht nur "für den Fall der Scheidung" ergehen. Tritt das volljährige Kind nicht in das Verfahren ein und gibt der bisher verfahrensführende Elternteil keine Erledigungserklärung ab,[31] sondern führt es weiter, ist dieses Verfahren als unzulässig abzuweisen.[32]

[23] Bumiller/Harders/Schwamb, 11. Aufl. 2015, FamFG § 140 Rn 5.
[24] BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 3; Bumiller/Harders/Schwamb, 11. Aufl. 2015, FamFG § 140 Rn 24.
[25] BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 3.
[27] Bumiller/Harders/Schwamb, 11. Aufl. 2015, FamFG § 140 Rn 5; Markwardt, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 140 FamFG, Rn 2.
[28] Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 140 FamFG, Rn 3.
[29] Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 140 FamFG, Rn 3.
[30] Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 140 FamFG, Rn 3.
[31] BGH v. 19.6.2013 – XII ZB 39/11, NJW 2013, 2595 = FamRZ 2013, 1378; OLG Köln v. 4.12.12 – 4 UF 158/12, FamFR 2013, 92; OLG Rostock, Beschl. v. 14.1.2012 – 10 UF 146/11, FamRZ 2012, 890; Schmitz, in: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 10 Rn 50 m.w.N.
[32] Schmitz, in: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 10 Rn 50 m.w.N.

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