Ist eine Kindschaftsfolgesache nach § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG abzutrennen, ermöglicht § 140 Abs. 3 FamFG auch die gleichzeitige Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache aus dem Scheidungsverbund. Voraussetzung sind neben einem entsprechenden Antrag eines Ehegatten wegen der Schutzfunktion des Scheidungsverbundes zusätzlich das Erfordernis eines Zusammenhangs von Unterhaltsfolgesache und Kindschaftsfolgesache.[132]

Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen der Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB oder der Regelung über den Aufenthaltsort des Kindes einerseits und der Durchsetzung eines auf die Betreuung des Kindes gestützten Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB andererseits, wenn aus Gründen des Kindeswohls eine Vorabentscheidung erforderlich ist und in diesem Zusammenhang Kindes- und Betreuungsunterhalt sichergestellt werden müssen.[133] Entsprechendes gilt auch, wenn die Leistung des Barunterhalts für ein Kind (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) von der Zuordnung der Obhut eines Kindes zu einem Elternteil abhängt.[134]

Dagegen ist kein solcher Zusammenhang gegeben, wenn sich die Entscheidung in der Kindschaftsfolgesache nicht auf die konkrete Unterhaltsfolgesache auswirken kann.[135] Dies ist der Fall, wenn der Aufenthalt des gemeinschaftlichen Kindes bei dem Unterhalt begehrenden Ehegatten unstreitig ist und außerhalb des Scheidungsverbundes der Kindes- und Ehegattenunterhalt für die Trennungszeit unschwer durch einstweilige Anordnung oder ein selbstständiges Antragsverfahren geregelt werden kann.[136] In diesen Fällen ist der Abtrennungsantrag nicht geboten und deshalb abzuweisen, weil er auf eine Umgehung des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG hinausläuft.[137]

§ 140 Abs. 3 FamFG verlangt also eine strenge Abhängigkeit der abgetrennten Sorgerechtssache und der Unterhaltssache voneinander. Die Vorschrift bezweckt nicht, eine vorschnelle Scheidung zu ermöglichen.[138] Daher ist eine Abtrennung unzulässig, wenn dies nach den Umständen des Falles nur dazu dient, in der Scheidungssache vor der Unterhaltssache entscheiden zu können.[139] Die Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache nach § 140 Abs. 3 FamFG wird daher nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.[140]

Die Folgen einer erweiterten Abtrennung nach § 140 Abs. 3 FamFG richten sich nach § 137 Abs. 5 FamFG. Daher wird die abgetrennte Unterhaltssache als Folgesache – ggf. mit anderen abgetrennten Folgesachen im (Rest-)Verbund – weitergeführt, § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG. Die Kindschaftssache dagegen wird ein selbstständiges Verfahren (§ 137 Abs. 5 S. 2 FamFG).[141]

[132] Horndasch/Viefhues/Roßmann, FamFG, 2014, Rn 31; BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 7; Markwardt, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 140 FamFG, Rn 14.
[133] BGH FamRZ 2008, 2268; BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 7.
[134] Musielak/Borth, § 140 FamFG, Rn 13.
[137] Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 140 FamFG, Rn 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, 38. Aufl. 2017, § 140 FamFG, Rn 25.
[138] Keidel/Weber, § 140 FamFG, Rn 7; BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 7.
[140] BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 7; MüKo-FamFG/Heiter, § 140 FamFG, Rn 75.
[141] Markwardt, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 140 FamFG, Rn 14.

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