I. [1] Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch für die Zeit ab Dezember 2016 um die Abänderung der nachehelichen Unterhaltspflicht des im April 1960 geborenen Antragstellers (fortan: Ehemann) gegenüber der im Juli 1963 geborenen Antragsgegnerin (Ehefrau).
[2] Die Beteiligten, beide Deutsche, heirateten einander am 4.3.1983. Aus der Ehe gingen die Töchter N., geboren am … , und Na., geboren am … , hervor, die im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum nicht mehr unterhaltsbedürftig sind. Die Beteiligten trennten sich im August 2012 durch Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung voneinander, in welcher der Ehemann bis heute mit seiner neuen Lebensgefährtin mietfrei lebt, welche vollschichtig arbeitet. Die Ehewohnung befindet sich in einem Anwesen, das zu je ¼ im Miteigentum der Beteiligten und zu ½ im Miteigentum des Bruders des Ehemannes steht. Der Ehemann zahlte ab Februar 2013 monatlichen Trennungsunterhalt von 530 EUR. Die Ehefrau unterhält spätestens seit Dezember 2013 eine Beziehung zu Herrn R. St. (fortan: Lebensgefährte), der in D. wohnt; die Ehefrau hat allerdings ihre eigene Wohnung beibehalten.
[3] Im vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken geführten Ausgangsverbundverfahren … wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes am 5.12.2013 zugestellt. Durch Beschl. v. 23.12.2014 schied das Familiengericht die Ehe der Beteiligten, regelte den Versorgungsausgleich (Ziffern I. und II. des Beschlusses) und verpflichtete den Ehemann in Ziffer III. dazu, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung und bis einschließlich Februar 2023 nachehelichen Unterhalt i.H.v. 386 EUR monatlich zu zahlen. Dem Beschluss, der seit dem 10.2.2015 rechtskräftig ist, lag hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ein Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB zugrunde. Das Familiengericht ging für die im vorliegenden Verfahren allein noch der Erörterung bedürfenden Zeit ab Dezember 2016 von einem fiktiven Einkommen der Ehefrau aus vollschichtiger abhängiger Beschäftigung zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR brutto – netto 1.089,63 EUR monatlich – aus, das es um 5 % fiktive berufsbedingte Aufwendungen und ein Anreizsiebtel bereinigte. Aufseiten des Ehemannes stellte das Familiengericht ein Monatsnettoeinkommen von 1.771,55 EUR und eine Unfallrente von 476,27 EUR monatlich fest; es bereinigte diese Einkünfte um das Darlehen für das – voll finanzierte – Haus mit einer Monatsrate von 562 EUR, eine Lebensversicherung mit einem Monatsbeitrag von 60 EUR, eine Unfallversicherung mit einem Monatsbeitrag von 15,60 EUR, eine Zusatzkrankenversicherung mit einem Monatsbeitrag von 6,98 EUR, Fahrtkosten von monatlich 18,33 EUR, monatliche Zahlungen auf eine Lebensversicherung der Ehefrau von 28,83 EUR und ein Anreizsiebtel. Anschließend erhöhte es das verbleibende Einkommen des Ehemannes um einen Wohnwert von 500 EUR. Den hiernach auf 507,28 EUR errechneten Unterhaltsanspruch der Ehefrau setzte das Familiengericht nach § 1578b BGB zunächst auf 386 EUR herab und begrenzte ihn zeitlich bis einschließlich Februar 2013.
[4] Im vorliegenden Verfahren hat der Ehemann nach vorgerichtlicher Verzichtsaufforderung vom 19.5.2016 mit am 2.6.2016 eingegangenem und der Ehefrau am 1.7.2016 zugestelltem Antrag die Abänderung der Ziffer III. des Ausgangsbeschlusses dahin begehrt, dass er der Ehefrau ab 1.6.2016 keinen Unterhalt mehr schuldet, und erstrebt, dass die Ehefrau verpflichtet wird, die zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung für die Zeit ab dem 1.6.2016 gezahlten Unterhaltsbeträge nach Maßgabe der Abänderungsentscheidung an den Ehemann zurückzuzahlen. Er hat geltend gemacht, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau verwirkt sei, da sie spätestens seit September 2013 in einer neuen gefestigten Lebensgemeinschaft lebe.
[5] Die Ehefrau hat auf Antragsabweisung angetragen.
[6] Durch den angefochtenen Beschl. v. 10.1.2017, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht – unter Abweisung der weitergehenden Anträge – den Ausgangsbeschluss in Ziffer III. dahin abgeändert, dass der Ehemann der Ehefrau ab 1.12.2016 keinen Unterhalt mehr schuldet, und die Ehefrau verpflichtet, an den Ehemann 386 EUR zurückzuzahlen.
[7] Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihren erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter, soweit das Familiengericht dem Antrag des Ehemannes stattgegeben hat.
[8] Der Ehemann bittet um Zurückweisung der Beschwerde. ( … )
II. [10] Die gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses zur Abweisung der Anträge des Ehemannes.
[11] Unangefochten und rechtsbedenkenfrei ist das Familiengericht von der Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens des Ehemannes ausgegangen (§ 238 Abs. 1 S. 2 FamFG). Der Abänderungsantrag ist allerdings unbegründet.
[12] Nach § 238 Abs. 4 FamFG setzt die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhalt voraus, dass sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden tatsächlichen oder re...