I. Der Antragsteller macht Ansprüche aus Scheinvaterregress für die Zeit von 16.5.1975 bis Juli 1992 in Höhe von 42.400 EUR geltend.
Der Antragsteller hat am 1.6.1972 mit M. S. die Ehe geschlossen. Am 16.5.1975 wurde der Sohn Y. H. geboren und im Geburtsregister der Antragsteller und seine damalige Ehefrau als Eltern eingetragen. Die Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter wurde durch (rechtskräftiges) Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hildesheim vom … 1988 geschieden.
In der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 24.2.1988 verpflichtete sich der Antragsteller unter Ziffer 2. zur Zahlung von Kindesunterhalt für den im Haushalt der Kindesmutter lebenden Sohn Y. H. von monatlich 400 DM. Weiter heißt es in der notariellen Urkunde: "Für die Unterhaltsberechnung gehen die Beteiligten von der Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle aus, weil der Beteiligte zu 1 [Antragsteller] nur einer Person gegenüber unterhaltspflichtig ist."
Der Antragsteller war von 1969 bis 1981 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Hieran schloss sich eine Tätigkeit beim Versorgungsamt der Stadt H. an, die er bis 1992 ausübte. Nach dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung erzielte der Antragsteller im hier streitigen Zeitraum Bruttoeinkünfte zwischen 2.200 DM und 3.900 DM monatlich.
Y. H. absolvierte eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann bei der … , die er im August 1992 abgeschlossen hat. Bis einschließlich Juli 1992 zahlte der Antragsteller den titulierten Kindesunterhalt von 400 DM monatlich.
Nachdem Y. H. Ende 2014 von Zweifeln an der Vaterschaft erfahren hatte, verständigten sich dieser und der Antragsteller darauf, ein privates Abstammungsgutachten durchführen zu lassen. In dem "Abstammungsgutachten durch STR-DNA-Analyse" der G. GmbH, L., vom 24.4.2015 wurde festgestellt, "dass die Vaterschaft praktisch ausgeschlossen" sei, weil an neun verschiedenen Genloci keine Übereinstimmung bestehe.
Der am … 1944 geborene Antragsgegner war bei der Stadt H. als Architekt beschäftigt und beim Bau des Hauses für den Antragsteller und seine damalige Ehefrau tätig. Seit 1971 war er verheiratet. Seine Ehefrau brachte vier in den Jahren 1960, 1961, 1963 und 1965 geborene Kinder mit in die Ehe, für die deren leiblicher Vater keinen Unterhalt zahlte, nachdem dieser sich ins Ausland abgesetzt hatte. Die sechsköpfige Familie, die Mitte der 70er Jahre in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie des Antragstellers wohnte, wurde durch die Erwerbseinkünfte des Antragsgegners versorgt. Das jüngste Kind hat seine Ausbildung 1992 abgeschlossen. Die monatliche Belastung für die Hausfinanzierung betrug ab 1995 (gemeint 1975) monatlich 780 DM.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 leitete der Antragsteller das vorliegende Verfahren mit den Anträgen ein, festzustellen, dass der Antragsteller nicht der Vater von Y.H., sondern der Antragsgegner dessen Vater sei. Für den Fall der Stattgabe dieser Anträge sollte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 16.5.1975 bis zum 31.7.1992 zur Zahlung eines Betrages von 42.400 EUR nebst Zinsen sowie den Kosten des Vaterschaftsanfechtungs-, des Vaterschaftsfeststellungs- und des Unterhaltsregressverfahrens verpflichtet werden. Mit Verfügung vom 17.11.2015 trennte das Amtsgericht die auf Vaterschaftsanfechtung sowie auf Vaterschaftsfeststellung gerichteten Anträge ab und führte diese als selbstständige Verfahren fort.
Im Verfahren … (Amtsgericht H.) wurde mit Beschl. v. 21.3.2016 unter Bezugnahme auf das außergerichtlich eingeholte Abstammungsgutachten vom 24.4.2015 (rechtskräftig) festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater von Y. H. ist.
Im weiteren, mit gesondertem Schriftsatz vom 1.4.2016 eingeleiteten Verfahren vor dem Amtsgericht H. wurde auf der Grundlage eines Abstammungsgutachtens des Instituts für … GmbH vom 16.8.2016, in dem die Vaterschaft mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9999998 % berechnet und danach als "praktisch erwiesen" bezeichnet wurde, mit Beschl. v. 13.10.2016 festgestellt, dass der Antragsgegner der Vater von Y. H. ist.
Mit Schreiben vom 14.7.2015 hatte der Antragsteller den Antragsgegner zur Stellungnahme zu einem eventuellen Regressanspruch aufgefordert. In der bis September 2015 geführten Korrespondenz konnte eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden. Der Antragsteller hat erstinstanzlich ausgehend von der bis Juli 1992 bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt Ansprüche von monatlich 200 EUR (entsprechend rund 400 DM) für die Zeit von Mai 1975 bis einschließlich Juni 1992 i.H.v. insgesamt 42.400 EUR geltend gemacht.
Der Antragsgegner hat sich darauf berufen, dass diese Forderung ihn übermäßig belaste und daher unbillig sei (§ 1613 Abs. 3 BGB). Darüber hinaus hat er – bereits vor Einleitung des Verfahrens – die Verjährungseinrede erhoben und sich insoweit auf § 199 Abs. 4 BGB berufen.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass ein etwaig bestehender Regressanspruch des Antragstellers gemäß § 199 Abs. 4 BGB v...