FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 6
Leitsatz
Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen. (Rn 11)
BGH, Hinweisbeschl. v. 22.8.2018 – XII ZB 312/18 (OLG Hamburg, AG Hamburg-Wandsbek)
1 Gründe:
[1] I. Die beiden Beteiligten waren miteinander verheiratet und lebten seit Ende 2002 getrennt. Ab dem Jahr 2008 war das Scheidungsverfahren rechtshängig.
[2] Der Antragsgegner war bis ins Jahr 2011 alleiniger Gesellschafter der T. GmbH (im Folgenden: GmbH), deren Geschäftsführerinnen in den Jahren 2003 bis 2008 seine (damalige) Ehefrau (im Folgenden: Antragstellerin) sowie seine neue Lebensgefährtin waren. Alleinige Geschäftsführerin der GmbH war ab dem Ausscheiden der Antragstellerin die Lebensgefährtin, auf die der Antragsgegner im Jahre 2011 seine Gesellschaftsanteile übertrug.
[3] Die beiden Beteiligten gewährten der GmbH Mitte 2002 aufgrund von vier unbefristeten Darlehensverträgen Kredite in Höhe von insgesamt 90.467,30 EUR. Die Rückzahlung sollte "auf erstes Anfordern" erfolgen. Im März 2014 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, gemeinsam mit ihr die Kündigung der Darlehen gegenüber der GmbH zu erklären. Der Antragsgegner reagierte hierauf nicht.
[4] Mit ihrer im April 2014 beim Landgericht erhobenen Klage hat die Antragstellerin die Verurteilung des Antragsgegners zur (Mit-)Erklärung der Darlehenskündigungen begehrt. Der Antragsgegner hat sich mit dem Einwand verteidigt, er habe der Antragstellerin bei einem Gespräch im Jahre 2003, in dem es um die weitere Zusammenarbeit anlässlich der familiären Situation gegangen sei, die Hälfte der Kreditsumme – nämlich 45.000 EUR – in bar ausgezahlt.
[5] Nach entsprechendem Hinweis hat das Landgericht den Rechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag beider Beteiligter an das Amtsgericht – Familiengericht – verwiesen, weil es um einen Anspruch gegen den Antragsgegner als den Ehemann gehe und die begehrte Kündigung im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute stehe. Nach den Angaben der Antragstellerin liege der Grund für ihr Begehren "in der Trennung der Eheleute – verbunden mit der Übertragung des Geschäftsanteils des Beklagten an der Darlehensnehmerin auf seine neue Lebensgefährtin – und dem Scheidungsbegehren des Beklagten (…). Das Fernziel der Klage [sei] ersichtlich die wirtschaftliche Entflechtung der Parteien hinsichtlich der gemeinsamen Darlehensrückforderung."
[6] Das Amtsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner zur Abgabe der Kündigungserklärungen zu verpflichten, zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und mit einem ersten Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegner – der nach der während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Scheidung seine Lebensgefährtin geheiratet hat – zur Kündigungserklärung verpflichtet gewesen sei. Einen zweiten Hilfsantrag hat sie auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, an sie 45.233,65 EUR nebst Zinsen als Schadensersatz gemäß §§ 745 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu zahlen.
[7] Das Oberlandesgericht hat diesem zweiten Hilfsantrag bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben, weil der Antragsgegner seine aus § 744 Abs. 1 BGB folgende Pflicht zur gemeinsamen Darlehenskündigung verletzt habe und der Antragstellerin dadurch ein Schaden in hälftiger Darlehenshöhe entstanden sei. Denn ihr hätte nach Kündigung und Rückzahlung des Darlehens die Hälfte zugestanden. Die weitergehende Beschwerde und die weiteren Anträge der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
[8] Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel.
[9] II. Das vom Antragsgegner beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist nach vorläufiger Auffassung des Senats unstatthaft und daher unzulässig. Es dürfte eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegen mit der Folge, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich nicht gegeben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur bei – hier fehlender – Zulassung durch das Oberlandesgericht eröffnet wäre.
[10] Das Rechtsmittelgericht hat das Verfahren allerdings so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschl. v. 28.2.2018 – XII ZR 87/17, FamRZ 2018, 839 Rn 14). Würde es sich daher bei der vorliegenden Sache entgegen der Annahme der Vorinstanzen nicht um eine Familiensache, sondern um eine allgemeine Zivilsache handeln, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft. Das ist jedoch nicht der Fall.
[11] 1. Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der...