Die gelegentlich zu vernehmende Aussage, die Vorschrift des § 1578b BGB sei eine Herausforderung für die anwaltliche und gerichtliche Praxis, trifft – wie obige Ausführungen sicherlich belegen – auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Vorschrift zu. Sie gilt aber in gleicher Weise für den verfahrensrechtlichen Umgang mit dieser Norm, den man getrost als "Haftungsfalle" für Rechtsanwälte bezeichnen kann.
Begrenzung und Befristung stellen – wie bereits mehrfach dargelegt – die Ausnahme zur Regel des unbeschränkten Unterhalts dar. Verfahrensrechtlich ist diese Ausnahme als Einwendung gestaltet. Sie führt, wenn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, zwingend zu einer Begrenzung oder Befristung des Anspruchs. Ein richterliches Ermessen lässt die Vorschrift (der Unterhaltsanspruch ist zu begrenzen oder zu befristen) nicht zu. Die Beschränkungen des Anspruchs sind vielmehr, wenn ihre Voraussetzungen zumindest vorhersehbar sind, bereits im Erstverfahren vorzunehmen, auch wenn der Zustand der Begrenzung oder Befristung noch nicht erreicht ist.
Diese Verpflichtung zum Sachvortrag im Erstverfahren wirkt sich auf das Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG aus: Ein Antrag auf Abänderung eines Unterhaltsbeschlusses ist nur zulässig, wenn er auf Umstände gestützt wird, die nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Wann sie erstmals vorgebracht wurden, ist dagegen ohne Bedeutung. Waren die Umstände, die zu einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs führen, also bereits zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens entstanden oder zumindest sicher vorhersehbar, ist also bereits im Erstverfahren deutlich geworden, dass z.B. in der Person der Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind, hätte die Befristung bereits dort ausgesprochen werden müssen. Ein Abänderungsantrag gestützt allein darauf, dass die Schonfrist nun abgelaufen und die Voraussetzungen einer Befristung gegeben seien, ist unzulässig. Präkludiert sind allerdings nur die Tatsachen, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, die also im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.
Wird ein Abänderungsbegehren erstmals auf die geänderte Rechtslage gestützt, ist zu differenzieren. Für Unterhaltstatbestände, die bereits vor dem 1.1.2008 begrenzt werden konnten – hier ist an erster Stelle der Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu nennen – ist Stichtag der 12.4.2006. An diesem Tag wurde die Entscheidung verkündet, in der der Bundesgerichtshof erstmals die Möglichkeit einer Befristung auch nach langer Ehe bei Fehlen ehebedingter Nachteile eröffnet hat. Wurde der Titel vor diesem Zeitpunkt geschaffen, ist ein Abänderungsantrag gestützt auf die Änderung der Rechtsprechung zulässig, nicht dagegen, wenn die Titulierung nach dem genannten Datum erfolgte und eine Befristung oder Begrenzung trotz vorhandener oder zumindest vorhersehbarer Gründe nicht vorbehalten wurde. Für die Unterhaltstatbestände, die erstmals seit dem 1.1.2008 geändert werden können – insbesondere der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB – ist dieses Datum der Stichtag.
Zu beachten ist darüber hinaus § 36 Nr. 1 EGZPO, der dem Unterhaltsberechtigten im Einzelfall Vertrauensschutz gibt, sodass eine Änderung unterbleiben muss, wenn sie unzumutbar ist.
Ist der Unterhalt durch einen Vergleich tituliert, kann eine Abänderung nach § 239 FamFG erfolgen. Bei einer erstmaligen Titulierung ist in der Regel davon auszugehen ist, dass die Beteiligten eine spätere Begrenzung oder Befristung des Anspruchs offen halten wollten. Eine Abänderung kann also auch auf solche Umstände gestützt werden, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits gegeben waren.