Gründe: A. [1] Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen Unterhalt vom Antragsteller.
[2] Die Beteiligten schlossen am 14.5.1996 die Ehe und trennten sich spätestens im Juni 2013. Ihre beiden im Juli 1999 bzw. Juli 2001 geborenen Söhne lebten fortan bei der Antragsgegnerin. Der beim V.-Konzern beschäftigte Antragsteller arbeitete während der Ehe durchgehend in Vollzeit und erhielt dort 2018 ein unterhaltsrelevantes Bruttoeinkommen von 294.087 EUR. Die Antragsgegnerin war vor der Geburt der beiden Kinder ebenfalls beim V.-Konzern beschäftigt, zunächst als Bürogehilfin im Bereich der Logistik, dann als Sekretärin und in den letzten zwei Jahren vor der Geburt des ersten Sohnes als Debitorenbuchhalterin. Danach widmete sie sich ausschließlich der Kindererziehung und Haushaltsführung und schied im Jahr 2006 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Angestelltenverhältnis aus. Inzwischen ist sie bei einem Stundenlohn von 10,50 EUR brutto in einer Schulmensa teilzeiterwerbstätig.
[3] Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten mit Beschl. v. 30.12.2016 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.249 EUR nebst Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 572 EUR zu zahlen. Eine Befristung hat es abgelehnt. Hinsichtlich der Ehescheidung und des Versorgungsausgleichs ist der Beschluss seit dem 19.4.2017 rechtskräftig.
[4] Gegen den Ausspruch zum Unterhalt hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beteiligten über den Zugewinnausgleich sowie den Ehegattenunterhalt bis einschließlich Januar 2018 verglichen. Am 12.2.2018 heiratete der Antragsteller seine neue Lebensgefährtin, mit der er eine bereits am 3.8.2015 geborene gemeinsame Tochter hat und die vor deren Geburt ein monatliches Nettogehalt von 36.782 tschechischen Kronen bezog. Mit Schriftsatz vom 23.10.2018 hat sich die Antragsgegnerin der Beschwerde des Antragstellers mit dem Ziel angeschlossen, ihn rückwirkend ab April 2018 zur monatlichen Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 3.484 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.171 EUR verpflichten zu lassen.
[5] Das Oberlandesgericht hat es mit der angefochtenen Entscheidung – unter Zurückweisung von Beschwerde und Anschlussbeschwerde im Übrigen – für den Zeitraum von Februar 2018 bis einschließlich Oktober 2018 bei den vom Amtsgericht erkannten Zahlbeträgen belassen, den Antragsteller ab November 2018 zur monatlichen Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 2.886 EUR und von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.063 EUR verpflichtet, die monatlichen Unterhaltsbeträge für die Zeit ab Januar 2024 auf 1.300 EUR Elementarunterhalt und 400 EUR Altersvorsorgeunterhalt herabgesetzt und eine Befristung abgelehnt.
[6] Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller nach wie vor das Ziel einer vollständigen Antragsabweisung und hilfsweise einer Befristung und weitergehenden Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs.
B. [7] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I. [8] Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: (Wird ausgeführt)
II. [19] Die Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang zulässig; insbesondere ist sie vom Oberlandesgericht unbeschränkt zugelassen worden.
[20] Allerdings muss eine Beschränkung der Zulassung nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl. v. 27.2.2019 – XII ZB 183/16, FamRZ 2019, 785 Rn 12 m.w.N.).
[21] Das Oberlandesgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei wegen der Rechtsfrage zuzulassen, inwieweit ein zunächst die ehelichen Lebensverhältnisse prägender Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB bei Eheschließung des Unterhaltspflichtigen mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten fortwirke. Gleiches gelte für die Höhe des bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts angewandten Beitragssatzes.
[22] Damit ist jedoch entgegen der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung keine Beschränkung der Zulassung dergestalt verbunden, dass Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit gemäß § 1578b Abs. 1 und 2 BGB von der Zulassung ausgenommen wären. Bei diesen handelt es sich um Einwendungen, die Grund und Höhe des Unterhalts betreffen. Anders als bei einem positiven Ausspruch der Befristung ist bei deren Ablehnung eine Eingrenzung des Streitgegenstands s...