In Familienstreitsachen bestimmen sich die Folgen des Nichterscheinens gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG (in Ehesachen: i.V.m. § 113 Abs. 4 FamFG) im Hinblick auf die Berücksichtigung im Rahmen des Beteiligtenvortrags nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen. Lediglich für die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthält § 115 FamFG eine speziellere abweichende Regelung im Verhältnis zu den allgemeinen Regelungen der §§ 296, 282 ZPO. Während bei einer unmittelbar auf den versäumten Termin ergehenden Endentscheidung Mängel hinsichtlich der Substantiierung des Beteiligtenvorbringens in Betracht kommen, besteht im Fall weiterer Termine nach dem versäumten Termin die Gefahr der Zurückweisung etwaigen weiteren Vorbringens des Beteiligten.
a) Substantiierungsmängel
In Familienstreitsachen ist § 138 ZPO über die Verweisung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG anwendbar. § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Beteiligten zu vollständigen Erklärungen, trifft aber keine ausdrückliche Aussage darüber, welcher Maßstab für die Vollständigkeit gilt. Die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erfordert eine Anknüpfung an die Subsumtionsfähigkeit der dargelegten Tatsachen im Hinblick auf die jeweils einschlägigen materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmale. Ist der Vortrag demnach derart unkonkret, dass das Gericht bereits aufgrund des einseitigen Beteiligtenvortrags nicht prüfen kann, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, hat es vom Nichtvorliegen des Tatbestandes auszugehen. Dies ist die Kernidee der Prüfung der Substantiierung des Beteiligtenvortrages, wobei nicht verschwiegen werden soll, dass die Prüfung der Substantiierung einerseits maßgeblich vom betroffenen materiellen Recht abhängt und andererseits – wohl: notwendigerweise – typischer Raum gerichtlicher Ermessensausübung ist, was insbesondere in der Literatur in der Vergangenheit zu Kritik an überspannten Substantiierungsanforderungen von Gerichten geführt hat.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung haben diese regelmäßig Gelegenheit, etwaig unsubstantiiertem Vorbringen durch ergänzende Angaben gegenüber dem Gericht noch zur Substantiierung zu verhelfen. Bleibt ein Beteiligter unentschuldigt zum Verhandlungstermin aus, versäumt er – ungeachtet etwaiger Vertretung durch einen Bevollmächtigten – jedenfalls potentiell, selbst solche weiterführenden Angaben zu machen, die sein vages Vorbringen im Verfahren noch kurieren könnten. Insofern läuft ein anordnungswidrig ausbleibender Beteiligter Gefahr, den Rechtsstreit in der Sache aufgrund seines Fernbleibens zu verlieren.
In Ehesachen gilt insbesondere die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO wegen der Einschränkung der Verweisung in § 113 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nicht und das Familiengericht hat die Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zu ermitteln. Demnach kommen Nachteile bei der Endentscheidung aufgrund von Substantiierungsmängeln als Folge von Abwesenheit in gerichtlichen Terminen hier nicht in Betracht.
b) Präklusion
Das Nichterscheinen eines Beteiligten zu einem Verhandlungstermin kann, sofern nicht bereits unmittelbar auf diesen Termin die Endentscheidung ergeht, die Grundlage für eine Zurückweisung des Parteivorbringens sein. Der dem Beteiligten dabei potentiell zur Last zu legende Umstand ist die ausgebliebene Ergänzung seines Vorbringens im Rahmen der persönlichen Anhörung in Ermangelung seiner Teilnahme am Termin.
Zentrale Vorschrift für die Zurückweisung von verspätet vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln ist für Familienstreitsachen und Ehesachen § 115 S. 1 FamFG. Dieser geht als lex specialis zu § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG den allge...