In Familienstreitsachen ist § 138 ZPO über die Verweisung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG anwendbar.[2] § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Beteiligten zu vollständigen Erklärungen, trifft aber keine ausdrückliche Aussage darüber, welcher Maßstab für die Vollständigkeit gilt.[3] Die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erfordert eine Anknüpfung an die Subsumtionsfähigkeit der dargelegten Tatsachen im Hinblick auf die jeweils einschlägigen materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmale.[4] Ist der Vortrag demnach derart unkonkret, dass das Gericht bereits aufgrund des einseitigen Beteiligtenvortrags nicht prüfen kann, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, hat es vom Nichtvorliegen des Tatbestandes auszugehen. Dies ist die Kernidee der Prüfung der Substantiierung des Beteiligtenvortrages, wobei nicht verschwiegen werden soll, dass die Prüfung der Substantiierung einerseits maßgeblich vom betroffenen materiellen Recht abhängt und andererseits – wohl: notwendigerweise – typischer Raum gerichtlicher Ermessensausübung ist, was insbesondere in der Literatur in der Vergangenheit zu Kritik an überspannten Substantiierungsanforderungen von Gerichten geführt hat.[5]
Im Rahmen der persönlichen Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung haben diese regelmäßig Gelegenheit, etwaig unsubstantiiertem Vorbringen durch ergänzende Angaben gegenüber dem Gericht noch zur Substantiierung zu verhelfen. Bleibt ein Beteiligter unentschuldigt zum Verhandlungstermin aus, versäumt er – ungeachtet etwaiger Vertretung durch einen Bevollmächtigten – jedenfalls potentiell, selbst solche weiterführenden Angaben zu machen, die sein vages Vorbringen im Verfahren noch kurieren könnten. Insofern läuft ein anordnungswidrig ausbleibender Beteiligter Gefahr, den Rechtsstreit in der Sache aufgrund seines Fernbleibens zu verlieren.
In Ehesachen gilt insbesondere die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO wegen der Einschränkung der Verweisung in § 113 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nicht und das Familiengericht hat die Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zu ermitteln.[6] Demnach kommen Nachteile bei der Endentscheidung aufgrund von Substantiierungsmängeln als Folge von Abwesenheit in gerichtlichen Terminen hier nicht in Betracht.
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