Voraussetzung für eine Zurückweisung des Beteiligtenvorbringens nach einem durch den Beteiligten versäumten Termin und infolgedessen unterbliebener persönlicher Anhörung ist, dass das Beteiligtenvorbringen aufgrund grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig, also verspätet, erfolgt und seine Zulassung das Verfahren verzögern würde.
Verspätet ist das Vorbringen im Rahmen der Prüfung des § 115 S. 1 FamFG, wenn es unter Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht der Partei gemäß § 282 ZPO erfolgt.[11] Demnach ist das Vorbringen im Hinblick auf § 282 Abs. 1 ZPO rechtzeitig, wenn die Partei das Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der mündlichen Verhandlung so rechtzeitig vorbringt, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.[12] Auch nach Ablauf von gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 ZPO gesetzter Fristen erfolgender Vortrag ist verspätet.[13]
Das Verfahren muss bei Zulassung des verspäteten Vorbringens verzögert werden. Nach dem vorzugswürdigen absoluten Verzögerungsbegriff[14] kommt es für die Verzögerung allein darauf an, ob der Rechtsstreit bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung.
Die Verspätung muss auf grober Nachlässigkeit des Beteiligten beruhen. Grobe Nachlässigkeit ist dabei die besondere Sorglosigkeit durch Missachtung von Umständen, die jedem Verfahrensbeteiligten ohne Weiteres einleuchten müssen.[15] Ein etwaiges Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten wird dem Beteiligten in diesem Zusammenhang zugerechnet.[16]
Schließlich ist eine weitere Voraussetzung die Kausalität zwischen Verspätung und Verzögerung. Dabei muss die Verletzung der Verfahrensförderungspflicht die alleinige Ursache der Verzögerung sein. Anderenfalls – insbesondere bei Mitursächlichkeit von Fehlern des Gerichts oder Dritter – ist die Zurückweisung unstatthaft.[17]
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