Die Aufgabe, zur effektiven Durchsetzung des Regressanspruchs des Scheinvaters einen auf Auskunft gerichteten Anspruch zu normieren, nimmt der Gesetzentwurf zum Anlass für eine den Umfang des Anspruchs in zeitlicher Perspektive betreffende Neuerung. In § 1613 BGB soll als Abs. 3 eine Regelung eingefügt werden, die den Unterhaltsregress des Scheinvaters auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft bis zum Abschluss dieses Verfahrens begrenzt. Drei Umstände führen dazu, dass der Unterhaltsregress nach jetziger Rechtslage für weit in die Vergangenheit liegende Zeiträume geltend gemacht werden kann: Zwischen der Geburt des Kindes und der rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der (früheren) rechtlichen Vaterschaft liegen Jahre, teilweise Jahrzehnte. Danach steht der Inanspruchnahme des biologischen Vaters ein rechtlicher Grund entgegen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB), weil erst in der Folge dessen Vaterschaft rechtlich begründet oder im Regressverfahren inzident geklärt werden kann. Die Auflösung sowie die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück. Geht man davon aus, dass ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, auch wenn es über zwei Instanzen geführt werden muss, nicht länger als zwei Jahre dauert, wird der Regresszeitraum künftig regelmäßig auf maximal 3 bis 4 Jahre beschränkt sein.
1. Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung
Die Auflösung der früheren rechtlichen Vaterschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt hat das Bundesverfassungsgericht als eine "ungeschriebene Rechtsregel" charakterisiert, mit der der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung begründet wurde. In seiner aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die dahingehende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für verfassungswidrig erklärt, weil es an einer ausreichenden, dem Gesetzesvorbehalt gerecht werdenden gesetzlichen Grundlage fehle. Diese Entscheidung könnte Ausgangspunkt für eine Diskussion sein, ob und ggf. aus welchen Gründen der gerichtlichen Auflösung der Vaterschaft eine Wirkung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zukommt. Eine gesetzliche Regelung findet sich hierzu in § 1599 BGB nicht. Allerdings könnte die Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung aus dem Begründungsakt selbst hergeleitet werden. Sowohl die durch Ehe begründete Vaterschaft (§ 1592 Nr. 1 BGB) als auch die durch Vaterschaftsanerkennung etablierte Vaterschaft (§ 1594 BGB) führen nach bisherigem Verständnis zur rechtlichen Elternstellung ab dem Zeitpunkt der Geburt. Versteht man die abstammungsrechtliche Zuordnung als Status des Eltern-Kind-Verhältnisses, so ist sie nicht primär zeitlich (in die Zukunft) ausgerichtet, sondern erfasst die Zwei-Personen-Beziehung rechtlich umfassend. Demgegenüber plädiert Fröschle dafür, auf diese Konstellation die Grundsätze des faktischen Rechtsverhältnisses, die aus dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht bekannt sind, mit der Folge einer Auflösung ex nunc anzuwenden.
2. "Gelebtes Familienleben"
Da der Scheinvater die nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB übergegangenen Unterhaltsansprüche allein für die Vergangenheit geltend machen kann, soll der Regressanspruch auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzt werden, zumal über § 1613 Abs. 3 BGB nach geltender Fassung der Anspruch nur über eine unbillige Härte eine Korrektur erfahren kann. Bei der hier erforderlichen Abwägung ist maßgeblich auf die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von seiner (möglichen) Inanspruchnahme abzustellen, während die Situation des anspruchsberechtigten Scheinvaters unbeachtlich bleibt.
Auf dessen Seiten bringt die Gesetzesbegründung den Aspekt eines "gelebten Familienlebens mit dem Kind", die dem leiblichen Vater verschlossen war, in Ansatz. Die familiäre Gemeinschaft des Scheinvaters mit dem Kind und dessen Mutter sei nicht nur finanziell zu bewerten, sondern auch familiär auszufüllen, da der Scheinvater die elterliche Sorge für das Kind wahrnehmen und nach einer Trennung über ein Umgangsrecht am Leben des Kindes teilhaben konnte. Aus diesem Grund soll dem Gesichtspunkt "der Teilhabe und des gelebten Familienlebens auch im Rahmen des Regressanspruchs Geltung" verschafft und eine unterhaltsrechtliche Rückabwicklung für diesen Zeitraum ausgeschlossen werden.
Es liegt nahe, dass dieser Begründungsansatz erhebliche Kritik auf sich gezogen hat. Die Interessen...