Nach jedem Anfechtungsverfahren, das zur Auflösung der rechtlichen Elternschaft geführt hat, kann grundsätzlich ein Regressanspruch bestehen. Der betroffene Scheinvater kann diesen Anspruch nicht durchsetzen, wenn er den biologischen/rechtlichen Vater nicht kennt. Bisher bleibt daher für diesen Problembereich ein klares Regelungsdefizit, dass dem früheren rechtlichen Vater effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines materiell-rechtlich bestehenden Zahlungsanspruchs versagt. Umso dringlicher erscheint es, diese bereits weit vorangeschrittenen Reformüberlegungen in ein Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Allerdings geben die offiziellen Äußerungen auf dem diesjährigen Deutschen Familiengerichtstag keinen Anlass zum Optimismus, da Anhaltspunkte für konkrete zeitliche Planungen für die dringend erforderlichen familienrechtlichen Reformen, die nicht nur den Scheinvaterregress, sondern u.a. auch die unterhalts- sowie kindschaftsrechtlichen Fragen zu den unterschiedlichen Betreuungsmodellen betreffen, nicht erkennbar wurden.

Autor: Prof. Dr. Alexander Schwonberg , Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Celle

FF 12/2019, S. 474 - 482

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