Die Entscheidung enthält zu drei güterrechtlich relevanten Themenkomplexen überzeugende Klarstellungen, die auf der Linie der im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Meinungen liegen.
Zunächst ging es um die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts auf die güterrechtlichen Wirkungen der zwischen dem bosnischen Ehemann und der polnischen Ehefrau im Jahre 1983 in Deutschland geschlossenen Ehe.
Zu entscheiden war diese Frage (noch) nach Art. 15 i.V.m. Art. 14 EGBGB a.F. Art. 15 EGBGB ist seit Inkrafttreten der Europäischen Güterrechtsverordnung (EU 2016/1103) am 29.1.2019 aufgehoben, Art. 14 EGBGB seit diesem Tag geändert. Gleichwohl behalten die kollisionsrechtlichen Ausführungen der Entscheidung weiterhin Bedeutung. Denn abgesehen davon, dass es noch eine Weile dauern wird, bis die EuGüVO in der Praxis Anwendung findet – sie gilt erst für Ehen, die nach dem 29.1.2019 geschlossen worden sind –, behält das im gegebenen Sachverhalt ausschlaggebende kollisionsrechtliche Anknüpfungskriterium der "gemeinsamen engsten Verbundenheit" der Ehegatten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F.) auch unter der Geltung der EuGüVO Bedeutung. Haben Ehegatten nämlich keine Rechtswahl getroffen, unterliegen ihre güterrechtlichen Verhältnisse – im Falle des Fehlens eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes und mangels gemeinsamer Staatsangehörigkeit – dem Recht des Staates, mit dem sie "zum Zeitpunkt der Eheschließung am engsten verbunden" sind (Art. 26 Abs. 1 lit.c EuGüVO).
Diese – also nach wie vor kollisionsrechtlich relevante – Verbundenheit bei Eheschließung lässt sich, das führt der BGH in Übereinstimmung mit der Vorinstanz plausibel aus, auch aus der Entwicklung der Wohn- und Lebensverhältnisse nach der Heirat schließen. Denn der nach dieser begründete gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt lässt den Schluss auf das Bestehen entsprechender Pläne bei der Eheschließung zu – dies jedenfalls dann, wenn die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes nicht unerwartet eingetretenen Umständen geschuldet ist. Für Letzteres gab es im zu entscheidenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Die Ehegatten hatten schon vor der Eheschließung nahezu durchgehend ihren Daseinsmittelpunkt in Deutschland gehabt und dann auch zeitnah zur Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Hanau genommen und diesen langjährig beibehalten.
Aus diesen Umständen auf die engste staatliche Verbundenheit des bosnisch/polnischen Ehepaares mit Deutschland zu schließen, überzeugt. Dass die güterrechtlichen Verhältnisse nach deutschem Recht zu beurteilen waren, folgte hier noch aus Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. – bei Eheschluss nach dem 29.1.2019 ergäbe sich dies aus Art. 26 Abs. 1 lit. c EuGüVO.
Die zweite entscheidungsrelevante Klarstellung betraf die in § 107 FamFG geregelte Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen in Deutschland. Konkret ging es um die im Jahre 2011 erfolgte Anerkennung des vom Ehemann in Bosnien erstrittenen Scheidungsurteils durch das OLG Frankfurt. Mit der herrschenden Meinung hält der BGH fest, dass Anerkennungen gemäß § 107 FamFG auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem die ausländische Entscheidung im Urteilsstaat wirksam geworden ist. Der Güterstand der Parteien war hier also mit Eintritt der Rechtskraft des bosnischen Scheidungsurteils am 11.11.2009 beendet worden.
Und das bedeutete, dass die am 23.12.2009 rechtskräftig gewordene Entscheidung des – von der Ehefrau im Mai 2009 angerufenen – Amtsgerichts Hanau über den vorzeitigen Zugewinnausgleich ins Leere gegangen und gegenstandslos war. Die Ehe der Parteien bestand im Dezember 2009 nicht mehr und folglich gab es auch keinen Güterstand mehr, der hätte beendet werden können.
Nachdem damit feststand, dass die Ehe durch Scheidung – und nicht durch gerichtliche Entscheidung – beendet worden war, war über den von der Ehefrau geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch aus § 1378 BGB zu befinden. Die Vorinstanz hatte diesen Anspruch unter der Annahme, dass der Güterstand (vorzeitig) durch die gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Hanau – und nicht durch Scheidung – beendet worden war, unbeachtet gelassen. Da diese Annahme auf der unzutreffenden Prämisse beruhte, dass der anerkennenden Feststellungsentscheidung des OLG Frankfurt (nur) ex-nunc-Wirkung zukam und die Ehe der Parteien im Dezember 2009 noch nicht geschieden war, wies der BGH sie zurück.
Die Prüfung des Anspruchs der Ehefrau aus § 1378 BGB steht also noch an. Und hier ist, so der BGH, zunächst die Verjährungsfrage zu klären. Im Hinblick auf den verwickelten Sachverhalt und die nicht ganz klaren Angaben zu dessen Verlauf steht meine Einschätzung, dass die Forderung noch nicht verjährt sein kann, unter dem Vorbehalt richtigen Verständnisses des Ablaufs. Sie beruht darauf, dass die Ehefrau den Antrag auf Zugewinnausgleich bereits im September 2005 gestellt hat – und zwar zusammen mit dem Antrag auf Vermögensauskunft als Folgesache der von ihr in Hanau beantragten Scheidung. Den Scheidungsantrag hat d...