I. Einleitung
Die Rechtsprechung in Deutschland hat sich dafür entschieden, Vereinbarungen über die Brautgabe der notariellen Beurkundungspflicht zu unterwerfen und nicht notariell beurkundete Absprachen für nichtig zu erklären (§ 125 S. 1 BGB). In der Sache lässt diese Judikatur die Absprachen über die Erbringung einer Vermögensleistung als Brautgabe leerlaufen, wenn sie nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Denn den deutschen Formerfordernissen genügen sie nicht – und werden diesen wohl auch in Zukunft nicht entsprechen. Getroffen nämlich werden die Brautgabe-Absprachen im Rahmen der religiösen Trauungszeremonie vor dem Imam – und nicht vor einem Notar in dessen Amtsräumen. Dass die Verlobten künftig zwecks Protokollierung des Brautgabe-Vertrages zunächst einen Notar aufsuchen und dann die Urkunde zu der islamischen Hochzeitsfeierlichkeit mitbringen und dort dem Imam und den Hochzeitsgästen vorzeigen oder vorlesen, steht nicht zu erwarten. Ein neues Geschäftsfeld für Notare wird sich mit Sicherheit hier nicht eröffnen. Und damit wird ein Anspruch auf die als Brautgabe zugesagte Vermögensleistung nicht entstehen. Da diese, soweit sie – wie die Überlassung von Geld oder Goldmünzen – von wirtschaftlicher Bedeutung ist, nicht sofort geleistet wird, werden die Ehefrauen in Zukunft die Prozesse verlieren, wenn sie beim Scheitern der Ehe Zahlung oder Übergabe der versprochenen Goldmünzen verlangen.
II. Formerfordernisse in islamischen Rechtsordnungen
Nur wenn der Streit um die Brautgabe nach der Rechtsordnung eines islamisch geprägten Staates zu beurteilen ist, besteht für Frauen künftig noch die Chance, ihren Anspruch durchsetzen zu können. Nach den islamischen Rechtsordnungen nämlich sind Brautgabeversprechen vielfach überhaupt nicht formbedürftig oder unterliegen der einfachen Schriftform – und diese wird sozusagen selbstverständlich eingehalten, denn die Unterzeichnung gehört dann zum rituellen Ablauf der Hochzeitszeremonie und dieser ist den Ehegatten bekannt.
III. Anwendbarkeit ausländischen Rechts
Ausländischem Recht unterliegt der Brautgabekonflikt jedenfalls dann, wenn die Ehegatten eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben – und zwar, soweit das auf die Brautgabe anzuwendende Recht dem EGBGB zu entnehmen ist, bezüglich des allgemeinen Ehewirkungsstatuts. Art. 14 EGBGB a.F. nämlich ist die Auffangregelung, auf die immer dann zurückzugreifen ist, wenn der in Rede stehende Gegenstand keiner kollisionsrechtlich speziell geregelten Materie zuzuordnen ist. Und das ist bei der Brautgabevereinbarung der Fall. In das Unterhaltsrecht passt sie nicht, weil sie ohne Bezug auf die diesem wesentlichen Elemente Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit festgelegt wird. Auch um den Güterstand geht es nicht, denn die Ehegatten regeln mit der Brautgabe nicht ihre güterrechtlichen Beziehungen, sondern sprechen sich lediglich über eine spezielle Vermögensleistung ab. Die kollisionsrechtliche Zuordnung der Brautgabe zu den allgemeinen Ehewirkungen reduziert allerdings die Möglichkeit, per Rechtswahl dem deutschen Formerfordernis des Brautgabevertrages zu entgehen, fast auf null. Denn Art. 14 EGBGB a.F. erlaubt eine Rechtswahl nur unter sehr engen Voraussetzungen. Zum Fehlen einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit hinzukommen muss, dass die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, dem keiner von ihnen angehört oder dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben (Art. 14 Abs. 3 EGBGB a.F.).
Bei Anwendbarkeit der Europäischen Güterrechtsverordnung steht den Ehegatten die Rechtswahl hingegen voraussetzungslos offen (Art. 22 EuGüVO). Da sich die Verordnung auf sämtliche zwischen Ehegatten aufgrund der Ehe bestehenden vermögensrechtlichen Beziehungen erstreckt (Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO), unterliegt – darüber besteht inzwischen im Schrifttum Konsens – auch die Brautgabevereinbarung dem Güterrechtsstatut. Ehegatten können jetzt also deren Wirksamkeit durch Abwahl des deutschen Rechts auf...