a) Ablehnung des Sachverständigen
Eine weitere Ebene, um mit dem Gutachter einen Konflikt auszuleben, stellen Ablehnungsanträge dar, die sich nicht ausschließlich auf das persönliche Verhältnis des Sachverständigen zu den Betroffenen, sondern im Wesentlichen auf inhaltliche Aspekte des Gutachtens beziehen. Damit kann erreicht werden, dass die vom Gericht gewünschte, wenn auch nicht zwingend vom Sachverständigen, zu erstellende Stellungnahme, nicht abgerechnet werden kann.
Der Sachverständige wird in der Regel, auch, um dem Gericht behilflich zu sein und seiner ethischen Verantwortung als Sachverständiger gerecht zu werden, auf diese Ablehnungsgesuche schriftlich eingehen. An dieser Stelle würden Anleitungen durch das Gericht, ob eine Stellungnahme gewünscht und diese abgerechnet werden kann, dem Sachverständigen Klarheit verschaffen.
b) Erinnerung gegen den Entschädigungsantrag
Vermehrt werden von den Parteien Erinnerungen zur Kostennote eingelegt. Selbstverständlich haben die Parteien das Recht, den nicht selten erheblichen Aufwand für die Begutachtung zu überprüfen. Wird dann eine Kürzung des Entschädigungsantrages erreicht, wird dies seitens der Parteien im Internet aber immer wieder als Abrechnungsbetrug des Sachverständigen bezeichnet und es erfolgen manchmal Anzeigen bei der Polizei wegen Betrugs.
Die Erinnerung erreicht den Sachverständigen häufig erst lange nach Abschluss des Gutachtens, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nach der Datenschutzgrundverordnung die Daten bereits hätten gelöscht werden sollen. Nach Löschung der Daten ist der Sachverständige nicht mehr in der Lage, die Fragen bezüglich seiner Kostennote ausreichend zu belegen.
c) Abmahnung wegen Datenschutz
Auch bzgl. der Datenschutzgrundverordnung und deren Folgen für die gerichtlich beauftragte Begutachtung bestehen für den Sachverständigen keine gesetzlichen Regelungen und verbindliche Vorgaben. So bleibt unklar, wann der gerichtlich beauftragte Sachverständige seine Daten löschen muss/kann. Ist dies bereits nach Abschluss des Verfahrens erforderlich? Wenn ja, wie soll der Sachverständige davon erfahren? Wenn nein, nach welchem Zeitraum sind die Daten zu löschen?
Fragen zum Datenschutz entstehen auch bei einzelnen Aspekten im Umgang mit den Betroffenen z.B., wenn sie während der Begutachtung Löschungen der bereits mitgeteilten Informationen verlangen oder behaupten, bzgl. der Freiwilligkeit der Teilnahme nicht richtig aufgeklärt worden zu sein. Nach dem FamFG besteht allerdings gar keine Aufklärungspflicht seitens des Sachverständigen.
Dem Sachverständigen wird z.B. auch vorgeworfen, Arztbriefe aus den Akten, welche dem Sachverständigen vom Gericht zugeleitet werden, zur Kenntnis genommen zu haben, ohne hierzu explizit die Einwilligung der Betroffenen eingeholt zu haben.
Letztendlich genügt es, dem Sachverständigen zusätzlichen Stress zu verursachen indem exzessive, wiederholte Anfragen und Vorhalte getätigt, Beschwerden beim Datenschutzbeauftragten vorgebracht oder gar Klagen wegen Verletzung des Datenschutzes eingelegt werden. Auch hier wird der Aufwand, den der Sachverständige zu leisten hat, nicht vergütet, das Prozessrisiko und die Kosten trägt er selbst. Spezialisierte Anwälte sind schon dazu übergegangen, Klagen beim Zivilgericht anzustrengen, die Verletzung des Datenschutzes bei der Begutachtung zum Inhalt haben.
Auch hier bleibt der Sachverständige mit diesen Konflikten und den möglicherweise daraus entstehenden Kosten alleine.
d) Berichte in den Medien
Nach Abschluss der Begutachtung wenden sich enttäuschte Eltern nicht selten an die Presse und Medien. Sie liefern dann mit ihrer subjektiven Geschichte Stoff zu einseitigen Berichten, bis hin zu weithin erfundenen und konstruierten Fernsehberichten. Sachverständige werden als Abzocker oder Familienzerstörer, sogar im öffentlich-rechtlichen Fernsehen, dargestellt. Aufgrund der notwendigen Presse- und Meinungsfreiheit hat der Sachverständige nahezu keinerlei Möglichkeiten, bei den Medien eine Berichtigung oder gar Gegendarstellung zu erreichen.
Fast immer wird in diesen Beiträgen dem Sachverständige zur Last gelegt, dass er nicht bereit gewesen ist, sich vor der Kamera oder überhaupt mit den Journalisten über die Begutachtung zu rechtfertigen, ohne darauf hinzuweisen, dass dem Sachverständigen dies aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Schweigepflicht nicht möglich ist. Bereits die Tatsache der Begutachtung unterliegt der Schweigepflicht.
Während von den Journalisten dieser Hinweis an die Medien beim Richter und Jugendamt hingenommen wird, wird der Sachverständige bzgl. dieses Verhaltens oftmals als feige, und unprofessionell interpretiert.
e) Internetforen
Der Sachverständige kann in Internetforen diffamiert, beleidigt oder auch auf Google ...