Vermehrt werden im Nachgang alle Unterlagen, die zur Erstellung des Gutachtens seitens des Sachverständigen herangezogen werden, von den Anwälten und in der Folge vom Gericht angefordert. Gemäß ZPO ist der Sachverständige gehalten, auf Anforderungen des Gerichts alle schriftlichen Notizen herauszugeben.[22]

Nicht jede Mitschrift eines Sachverständigen ist für andere lesbar, Notizseiten können mit persönlichen Kommentaren ausgefüllt sein. Auch digital aufgezeichnete Gespräche und videografierte Interaktionsbeobachtungen, müssen vom Sachverständigen auf Anforderung des Gerichts herausgegeben werden. Dabei ist die Frage, ob der Sachverständige, wenn er selbst als Person oder nur seine Stimme erkennbar ist, ein Urheberrecht auf seine Stimme und auf sein Bild hat, rechtlich bisher nicht geklärt.

Zudem ist nicht abgesichert, dass diese Unterlagen und Aufzeichnungen von den Parteien, die meist nicht wohlwollend dem Sachverständigen gegenüber sind, nicht im Internet verbreitet werden. Der Sachverständige kann in diesem Falle nur im Einzelfall auf Unterstützung und Schutz seitens des Gerichts hoffen. Der Sachverständige könnte nur mit erheblichem Aufwand Internetrecherchen durchführen und bei den Providern auf eine Löschung drängen, was häufig vergebens sein wird.

[22] Britz, Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren - verfassungsrechtliche Perspektiven, PdR 2016, 12; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.10.2016 – 5 UF 106/16.

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