Auch bzgl. der Datenschutzgrundverordnung und deren Folgen für die gerichtlich beauftragte Begutachtung bestehen für den Sachverständigen keine gesetzlichen Regelungen und verbindliche Vorgaben. So bleibt unklar, wann der gerichtlich beauftragte Sachverständige seine Daten löschen muss/kann. Ist dies bereits nach Abschluss des Verfahrens erforderlich? Wenn ja, wie soll der Sachverständige davon erfahren? Wenn nein, nach welchem Zeitraum sind die Daten zu löschen?

Fragen zum Datenschutz entstehen auch bei einzelnen Aspekten im Umgang mit den Betroffenen z.B., wenn sie während der Begutachtung Löschungen der bereits mitgeteilten Informationen verlangen oder behaupten, bzgl. der Freiwilligkeit der Teilnahme nicht richtig aufgeklärt worden zu sein. Nach dem FamFG besteht allerdings gar keine Aufklärungspflicht seitens des Sachverständigen.

Dem Sachverständigen wird z.B. auch vorgeworfen, Arztbriefe aus den Akten, welche dem Sachverständigen vom Gericht zugeleitet werden, zur Kenntnis genommen zu haben, ohne hierzu explizit die Einwilligung der Betroffenen eingeholt zu haben.

Letztendlich genügt es, dem Sachverständigen zusätzlichen Stress zu verursachen indem exzessive, wiederholte Anfragen und Vorhalte getätigt,[30] Beschwerden beim Datenschutzbeauftragten vorgebracht oder gar Klagen wegen Verletzung des Datenschutzes eingelegt werden.[31] Auch hier wird der Aufwand, den der Sachverständige zu leisten hat, nicht vergütet, das Prozessrisiko und die Kosten trägt er selbst. Spezialisierte Anwälte sind schon dazu übergegangen, Klagen beim Zivilgericht anzustrengen, die Verletzung des Datenschutzes bei der Begutachtung zum Inhalt haben.

Auch hier bleibt der Sachverständige mit diesen Konflikten und den möglicherweise daraus entstehenden Kosten alleine.

[30] Diese Probleme kennen auch Mitarbeiter des Jugendamtes: DIJuF Rechtsgutachten, Beistandschaftsrecht, JAmt 2020, 254.

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