Es ist nicht geklärt, ob Gutachten ohne vorausgehende Anonymisierung von Parteien im Internet veröffentlich werden dürfen. Der Sachverständige hat kaum eine Möglichkeit dagegen vorzugehen, da er über sein Gutachten kein Urheberrecht verfügt.[42]

Das Beschwerderecht z.B. im Hinblick auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen liegt nur bei von der Begutachtung Betroffenen.

Wird das Gutachten auf einer Internetseite veröffentlicht, verbunden mit Kritik, die zudem herabwürdigende Anmerkungen gegenüber dem Sachverständigen enthält, wird der Anonymitätsschutz des Gutachters verletzt, was die Unterlassung rechtfertigt.[43] Werden nur einzelne Teile des Gutachtens im Internet veröffentlicht, stellt dies noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Kommentierungen des Gutachtens durch den Seitenbetreiber könnten als Persönlichkeitsrechtsverletzung bewertet werden, sie müssen jedoch vom Sachverständigen im Einzelnen genau bezeichnet werden.[44] All dies erfordert erheblichen Aufwand und bleibt dem persönlichen Engagement, finanzieller und psychischer Belastung des Sachverständigen überlassen.

[42] KG BeckRS 2011, 14067; LG Berlin DS 2012, 280; hierzu IFS 2011, 4, 6 ff. – mit Rechtsprechung, da sich dieses Urheberrecht nur auf die Originalität und Besonderheit der sprachlichen Darstellung, aber nicht am wissenschaftlichen Inhalt orientiert; Ulrich, Urheberrecht für Sachverständige, DS 2011, 308 ff. und 352 ff., mit weiterer Rechtsprechung; KG DS 2012, 260; KG IfS 2012, 5, 17.
[43] OLG Hamburg DS 20010, 325.
[44] LG Berlin FamRZ 2007, 1324.

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