Der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils wird bestimmt durch die Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Das Einkommen des Vaters ist nicht bedarfsprägend, denn der Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung aus § 1615l BGB gewährt dem betreuenden Elternteil keine Teilhabe am Lebensstandard des Vaters, selbst wenn er mit ihm zeitweise zusammengelebt hat.[61] Der Unterhaltsanspruch soll lediglich Kompensation für die durch Geburt und Kinderbetreuung bedingten Nachteile im eigenen beruflichen Fortkommen schaffen. Das Erwerbseinkommen ist entscheidend. Vor der Geburt erzielte Kapitaleinkünfte sind weder bei Bedarf noch bei der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.[62] Gleiches gilt für Mieteinnahmen.[63] Entscheidend ist, welche Einkünfte der betreuende Elternteil ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Die Beurteilung ist allerdings nicht unabänderlich auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich beispielsweise durch den zwischenzeitlichen Abschluss einer Ausbildung später ein höherer Bedarf ergeben kann.[64]

Das die Bedarfsbemessung prägende Einkommen muss nachhaltig erzielt und dauerhaft gesichert sein. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn es sich um eine unbefristete Stelle handelt und der betreuende Elternteil sich nicht mehr in der arbeitsrechtlichen Probezeit befindet. Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme eines nachhaltig erzielten Einkommens ist dabei weniger die tatsächliche Dauer der Tätigkeit, sondern vielmehr, ob angenommen werden kann, dass das Einkommen aus dieser Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer erzielt werden kann bzw. ohne die Geburt des Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit erlangt worden wäre.[65] Im entschiedenen Fall hatte die betreuende Mutter das letzte Beschäftigungsverhältnis als Fitnesstrainerin im Frühjahr 2017 vor dem Hintergrund des geplanten Zusammenzugs mit dem Vater aufgegeben; es war offensichtlich unbefristet und währte bereits vor der Erkrankung der Mutter im Februar 2017 7 Monate, so dass die Probezeit beendet war und ohne die durch den geplanten Zusammenzug mit dem Vater bedingte Kündigung von einer nachhaltig gesicherten Beschäftigung ausgegangen werden konnte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge