Die Erwerbsobliegenheit eines getrenntlebenden Ehegatten, der Kinder im schulpflichtigen Alter betreut, kann vor dem Hintergrund pandemiebedingter Einschränkungen des Schulbetriebs eingeschränkt sein. Dies gilt wegen der fehlenden Gewährleistung einer durchgehend schulpräsenten Betreuung der Kinder. Mit einem Abklingen der Pandemie und einer gewährleisteten, durchgehenden Präsenzbetreuung werden die unterhaltsrechtlichen Anforderungen indes wieder steigen.[46]

[46] OLG Celle, Beschl. v. 19.2.2021 – 12 UF 218/20, FamRZ 2021, 1367; zu den Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit in der Corona-Pandemie s. Borth, FamRZ 2020, 653; Schürmann, FamRB 2020, 199; Viefhues, FuR 2020, 390; Roßmann, FuR 2020, 322.

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