Zum Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl I S. 2135 ff.) sind – soweit ersichtlich in Bezug auf unterhaltsrechtliche Folgerungen – noch keine obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen oder veröffentlicht worden.

Mit dem Gesetz hat sich aber der Österr. OGH befasst.[68] Danach entfaltet das Angehörigen-Entlastungsgesetz keine Rückwirkung: Fälle, die bislang noch nicht abgeschlossen waren, können vom Träger der Sozialhilfe noch für Unterhaltszeiträume bis zum 31.12.2019 nach altem Recht weiterverfolgt werden.

[68] Österr. OGH, Beschl. v. 26.1.2021 – 4 Ob 143/20p, FamRZ 2021, 1469.

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