Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (s. die Neuregelung zum 1.7.2019 durch das Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.[16]

[16] BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19, NJW 2021, 472 = FamRZ 2021, 181 m. Anm. Schürmann = FF 2021, 112 m. Anm. Bömelburg.

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