Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (s. die Neuregelung zum 1.7.2019 durch das Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.[16]
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