Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjährigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Betreuungsleistungen und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt dabei für jedes Kindesalter bis hin zum Erreichen der Volljährigkeit.[25] Nach §§ 1601, 1610 BGB haftet zwar regelmäßig auch der andere Elternteil für den Unterhalt des Kindes, was nach § 1606 Abs. 3 BGB wegen der anteiligen Haftung bzw. der Übernahme der Betreuung des Kindes zu einer Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils führt. Ist der andere Elternteil aber verstorben, bleibt es grundsätzlich bei der alleinigen Haftung des überlebenden Elternteils für den Bar- und den Betreuungsunterhalt. Hat das Kind nur noch einen Elternteil, leitet sich dessen Lebensstellung nur noch von den Einkünften dieses Elternteils ab.[26]

Ist nach dem Tode eines Elternteils der andere in vollem Umfang unterhaltspflichtig, ist das Kindergeld grundsätzlich in vollem Umfang auf den geschuldeten gesamten Unterhaltsbedarf anzurechnen.

[26] BGH, Beschl. v. 21.10.2010 – XII ZB 201/19, NJW 2021, 697 = FamRZ 2021, 186 m. Anm. Seiler = FF 2021, 74 m. Anm. Born.

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