Zentrale Bedeutung in Unterhaltssachen hat stets die Ermittlung und Bewertung der Leistungsfähigkeit des Elternteiles/der Eltern.

a) Zuwendungen des Arbeitgebers: sog. Car Allowance

Für die unterhaltsrechtliche Bewertung eines vom Arbeitgeber gewährten Zuschusses (im Fall in Höhe von 1.000 EUR) für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw (sog. "Car Allowance") ist zu klären, ob der grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zuschuss für den dienstlichen Gebrauch des Pkw aufgebraucht wird. Es ist insoweit eine pauschale Berücksichtigung im Umfang der dienstlich veranlassten Fahrleistung möglich,[31] indes auch eine konkrete Ermittlung. Als Abzugsposten kommen bei einer konkreten Betrachtungsweise Kosten für das Auto in Form der Leasingrate, der Kraftfahrzeugversicherung und -steuer sowie der Abzug einer Kilometerpauschale in Betracht. Kann das Fahrzeug auch privat genutzt werden, ist dessen Umfang zu berücksichtigen und steht dem vollen Abzug der Kosten entgegen.[32]

[31] Vgl. Wendl/Dose, § 1 Rn 135 ff.
[32] BGH, Beschl. v. 21.10.2010 – XII ZB 201/19, NJW 2021, 697 = FamRZ 2021, 186 m. Anm. Seiler = FF 2021, 74 m. Anm. Born.

b) Wohnvorteil des Elternteils

Geht es um die Bemessung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen. Dies beruht auf der sich aus § 1603 Abs. 2 S. 1 1 BGB ergebenden besonderen Verantwortung der Eltern für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder. Steht eine vom Unterhaltspflichtigen bewohnte Immobilie in seinem Alleineigentum, ist ihm unbeschadet etwaiger Unterhaltsansprüche Dritter grundsätzlich der gesamte Wohnwert zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen mit in dem Eigenheim lebt. Zum einen ist ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem hier in Rede stehenden Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gem. § 1609 BGB nachrangig. Zum anderen ändert die Wohnungsüberlassung an die Ehefrau nichts daran, dass der Unterhaltspflichtige als Alleineigentümer das alleinige Nutzungsrecht an der Immobilie hat und grundsätzlich zur Verwertung des Eigenheims verpflichtet und in der Lage ist. Dem Umstand, dass er damit seiner (Familien-)Unterhaltsverpflichtung nachkommt, wird nicht zuletzt dadurch Rechnung getragen, dass dies bei der Einordnung in der jeweiligen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt wird.[33]

[33] BGH, Beschl. v. 21.10.2010 – XII ZB 201/19, NJW 2021, 697 = FamRZ 2021, 186 m. Anm. Seiler = FF 2021, 74 m. Anm. Born.

c) Wohnkosten im Selbstbehalt

In der DT (Anm. A 5) – wie auch in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien – sind etwa im notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Kosten für Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag übersteigen und nicht unangemessen sind. Dies ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verankert. Danach kann im Einzelfall eine Erhöhung des Selbstbehalts infrage kommen, wenn der darin enthaltene Wohnkostenanteil – nach den Umständen nicht vermeidbar – überschritten wird.[34] Fallen Wohnkosten nicht nur für den Barunterhaltspflichtigen an, sondern decken auch den Wohnbedarf von Ehefrau und gemeinsamen Kindern, ist dies grundsätzlich durch eine nur anteilige Berücksichtigung der anfallenden Wohnkosten beim Barunterhaltspflichtigen abzubilden. Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind dementsprechend die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen. Soweit die Beantragung von Wohngeld möglich ist, etwa ab Ende des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WoGG) trifft den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit, sich ihm mögliche und zumutbare Einkommensquellen zu erschließen, was in erhöhtem Maße im Mangelfall gilt. Daher ist er gehalten, seine Wohnkosten durch die Inanspruchnahme von Wohngeld zu senken. Da es insoweit um die Frage der eingeschränkten Leistungsfähigkeit i.S.d. § 1603 BGB geht, hat der Unterhaltspflichtige darzulegen und zu beweisen, dass er dieser Obliegenheit nachgekommen ist.[35]

[34] BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14, BGHZ 209, 243 = NJW 2016, 1511 = FamRZ 2016, 887 Rn 19 m. Anm. Seiler = FF 2016, 254 m. Anm. Engels.
[35] BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19, NJW 2021, 472 = FamRZ 2021, 181 m. Anm. Schürmann = FF 2021, 112 m. Anm. Bömelburg im Anschluss an BGH, BGHZ 209, 243 = NJW 2016, 1511 = FamRZ 2016, 887.

d) Zurechnung fiktiver Einkünfte

Stützt sich die Verurteilung des Unterhaltspflichtigen auf fiktives Einkommen, steigert dies typischerweise die Intensität des Eingriffs in das betroffene Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Während das Unterhaltsrecht in der Regel die Berufsentscheidung derjenigen akzeptiert, die Unterhalt schulden, mitsamt der sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die Höhe des zumutbar zu leistenden Unterhalts, geht mit der Heranziehung fiktiver Einkünfte die Gef...

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