Für die unterhaltsrechtliche Bewertung eines vom Arbeitgeber gewährten Zuschusses (im Fall in Höhe von 1.000 EUR) für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw (sog. "Car Allowance") ist zu klären, ob der grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zuschuss für den dienstlichen Gebrauch des Pkw aufgebraucht wird. Es ist insoweit eine pauschale Berücksichtigung im Umfang der dienstlich veranlassten Fahrleistung möglich,[31] indes auch eine konkrete Ermittlung. Als Abzugsposten kommen bei einer konkreten Betrachtungsweise Kosten für das Auto in Form der Leasingrate, der Kraftfahrzeugversicherung und -steuer sowie der Abzug einer Kilometerpauschale in Betracht. Kann das Fahrzeug auch privat genutzt werden, ist dessen Umfang zu berücksichtigen und steht dem vollen Abzug der Kosten entgegen.[32]

[31] Vgl. Wendl/Dose, § 1 Rn 135 ff.
[32] BGH, Beschl. v. 21.10.2010 – XII ZB 201/19, NJW 2021, 697 = FamRZ 2021, 186 m. Anm. Seiler = FF 2021, 74 m. Anm. Born.

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