Unterhaltspflichtige berufen sich vielfach darauf, unter besonderen Anstrengungen Einkünfte zu erzielen, die ihnen dann auch – wenigstens zum Teil – verbleiben müssten. Damit ist die Behandlung von Einkünften aus überobligatorischer Tätigkeit angesprochen. Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden oder zu reduzieren. Auch beim Verwandtenunterhalt ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt zu berücksichtigen, wenn es auf einer überobligatorischen Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens zu Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstieße.[40] Die Tätigkeit eines Unterhaltspflichtigen kann als ganz oder teilweise überobligatorisch bewertet werden kann, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit mit an sich unzumutbaren gesundheitlichen Belastungen verbunden ist. Wer sich aber gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben und hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.[41]

[40] BGH, Beschl. v. 10.7.2013 - XII ZB 297/12, NJW 2013,2897 = FamRZ 2013, 1558 Rn 12.
[41] BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 201/19, NJW 2021, 697 Rn 37 = FamRZ 2021, 186 m. Anm. Seiler = FF 2021, 74 m. Anm. Born.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge