Der Bundesgerichtshof[42] hat dazu entschieden, ob ein gesteigert unterhaltspflichtiger Elternteil in Anwendung des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen kann, indem er auf die unterhaltsrechtlich mögliche Inanspruchnahme eines Großelternteils verweist, und das OLG Dresden bestätigt. Nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB gilt die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Das können auch die Großeltern sein. Für den Ausschluss der erweiterten Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB genügt es, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil mindestens einen anderen leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nachweisen kann. Darauf, ob weitere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind, kommt es nicht an.[43]

[43] OLG Dresden, Beschl. v. 8.2.2021 – 23 UF 474/20, FamRZ 2021, 931 m.w.N. auf die insoweit unterschiedlichen Auffassungen in Rspr. und Lit. = BeckRS 2021, 14944 bespr. v. Bruske, NZFam 2021,792.

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