1. Vertraglicher Unterhaltsanspruch
Die unterhaltsrechtliche Praxis hat regelmäßig mit gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zu tun. Vertraglich begründete Unterhaltsansprüche sind eher selten, gewinnen angesichts der gesellschaftlichen Veränderungen mit Auswirkungen auf das Familienrecht jedoch an Bedeutung. Nach der zur (Schein-)Vaterschaft des Ehemanns ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen. Diese die ehelich geborenen Kinder betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die von nicht verheirateten Wunscheltern vereinbarte Zeugung eines Kindes durch heterologe Insemination zu übertragen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind allgemein gehalten und beziehen sich in ihrem Kern darauf, dass ein Partner gegenüber dem anderen die Verpflichtung, für ein nicht zwischen den Partnern gezeugtes Kind aufzukommen, übernimmt. Diese Verpflichtung kann innerhalb jeglicher nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet werden und setzt daher zwangsläufig nicht eine heterosexuelle Beziehung voraus. Deshalb kommt bei einem festzustellenden Rechtsbindungswillen ein vertraglicher Anspruch des Kindes auf Unterhaltszahlung nach § 328 BGB gegen die Partnerin der Mutter in Betracht, wenn beide Lebenspartnerinnen die heterologe Insemination gemeinsam geplant und durchgeführt haben.
2. Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (s. die Neuregelung zum 1.7.2019 durch das Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.
3. Bedarfsbemessung bei gehobenen Einkünften der Eltern
Überstiegen die unterhaltsrelevanten Einkünfte des barunterhaltspflichtigen Elternteils den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle (derzeitiger Höchstbetrag: 5.500 EUR), wurde grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt. Eine schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle wurde durch den Bundesgerichtshof abgelehnt. Daran hält der BGH nunmehr nur noch eingeschränkt fest. Zum Ehegattenunterhalt sei auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der DT hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung zugelassen. Ähnliches habe auch für den Kindesunterhalt zu gelten. Auch bei höherem Elterneinkommen müsse sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben könnten, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspreche. Der Kindesunterhalt dürfe auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der DT geltenden Richtsatz festgeschrieben werden. Das Kind leite seinen Bedarf von den Eltern auch dann ab, wenn es mit diesen nicht zusammengelebt habe, eine vorausgegangene Gewöhnung des Kindes an den Lebensstandard sei also nicht erforderlich. Dementsprechend sei ein Kind etwa nicht gehindert, nach Trennung der Eltern einen altersbedingt erhöhten Bedarf oder mit zunehmendem Alter erstmals entstandene Bedarfspositionen geltend zu machen. Ebenso nehme das Kind – anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte – an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiere vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe. Der Unterhalt minderjähriger Kinder beinhalte aber keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern; er diene erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes. Schließlich sei das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das "Kindsein" geprägt, berechtige also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen.