1. Sekundäre Altersvorsorge

Geht es um die Anerkennung von Beiträgen, die das unterhaltspflichtige Kind für eine ergänzende Altersvorsorge in das Rentensystem der Schweiz eingezahlt hat, ist dessen anerkennungsfähiger Umfang nach Sinn und Zweck der Anerkennung von Aufwendungen zur ergänzenden Altersvorsorge zu bestimmen. Dieser besteht darin, dem Unterhaltspflichtigen trotz seiner dem Grunde nach bestehenden Unterhaltspflicht eine (weitgehende) Kompensation der Kürzung des gesetzlichen Rentenniveaus zu ermöglichen. In der Schweiz hat neben der AHV/staatlichen Vorsorge (1. Säule) die berufliche Vorsorge als 2. Säule die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebensführung in angemessener Weise zu ermöglichen. Sie strebt das Ziel an, mit der 1. Säule zusammen ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohnes zu erreichen, mithin ein Niveau, das in Deutschland durch die gesetzliche Rentenversicherung und die zusätzliche Altersvorsorge erreicht werden soll. Weitere Einzahlungen des elternunterhaltspflichtigen Kindes in eine private Vorsorge nach Maßgabe der in der Schweiz bestehenden 3. Säule sind deshalb unterhaltsrechtlich nicht mehr anzuerkennen.[67]

2. Angehörigen-Entlastungsgesetz

Zum Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl I S. 2135 ff.) sind – soweit ersichtlich in Bezug auf unterhaltsrechtliche Folgerungen – noch keine obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen oder veröffentlicht worden.

Mit dem Gesetz hat sich aber der Österr. OGH befasst.[68] Danach entfaltet das Angehörigen-Entlastungsgesetz keine Rückwirkung: Fälle, die bislang noch nicht abgeschlossen waren, können vom Träger der Sozialhilfe noch für Unterhaltszeiträume bis zum 31.12.2019 nach altem Recht weiterverfolgt werden.

[68] Österr. OGH, Beschl. v. 26.1.2021 – 4 Ob 143/20p, FamRZ 2021, 1469.

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