Die wirksame Vertretung beim Unterhalt eines im Rahmen des sog. paritätischen Wechselmodells betreuten Kindes beschäftigt nach wie vor die Rechtsprechung. Nehmen getrenntlebende Eltern die Betreuung ihres Kindes in der Weise vor, dass es in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (so genanntes Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln, so dass kein Elternteil die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB innehat. Beim Wechselmodell muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält und dies gerichtlich klären lassen will, entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind herbeiführen oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gem. § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen, denn die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind gem. § 1628 BGB dar. Im Regelfall besteht dafür ein Wahlrecht.[13]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge