A. Vorbemerkung
Der Beitrag informiert im Anschluss an FF 2020, 340 ff. für den Zeitraum ab Mitte des Jahres 2020 bis Oktober 2021 über Entscheidungen des BGH und der Obergerichte.
B. Entscheidungen zum Unterhaltsverfahren
Neben anderen Fragen zu den Familienstreitsachen bestimmten Problemlagen der Abänderung von Unterhaltstiteln die Rechtsprechung.
I. Wert der Beschwer i.S.d. § 61 FamFG
Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.
Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Daher bemisst sich die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten grundsätzlich nur nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft. Deshalb führten im entschiedenen Fall die Beanstandungen des Beschwerdeführers über die Anwendbarkeit deutschen Rechts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Der Bundesgerichtshof hob weiter hervor, dass das Beschwerdegericht keine Entscheidung über eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde habe treffen müssen. Nachdem hier kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt habe, bedeute das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts Nichtzulassung. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht die Beschwerde deswegen nicht zugelassen habe, weil es erkennbar davon ausgegangen sei, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteige, lägen nicht vor.
II. Zulässigkeit des Abänderungsantrags
Bereits der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags muss die hinreichende Aufmerksamkeit zuteilwerden. Dies scheint in der Praxis nicht immer zu geschehen, wie die nachfolgende Rechtsprechung zeigt.
Der Abänderungsantrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine nachträgliche, wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Dazu ist erforderlich, dass neben der vollständigen Darstellung der Grundlagen des abzuändernden Titels auch die Darstellung der nunmehr gegebenen Verhältnisse erfolgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der aktuellen – tatsächlichen oder rechtlichen – gegenüber den damals maßgeblichen Verhältnissen herleiten lässt. Der Vortrag kann nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand, der sich seit der Ersttitulierung unzweifelhaft vermeintlich zugunsten des Abänderungsantragstellers geändert hat, beschränkt werden. Er muss bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG mit umfassen und die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse durch den Antragsteller in der Antragsschrift muss erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen im Sinne von § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt. Dies macht es erforderlich, dass der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung eine Neuberechnung gegenüberstellt wird, in die die eingetretenen Änderungen eingearbeitet werden. Die Grundlagen des abzuändernden Beschlusses und deren Änderungen sind darzulegen, und zwar unter Einschluss des dem titulierten Unterhalt zugrunde liegenden Rechenweges und in Gestalt einer Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich der Tatsachen wie des Zahlenwerks. Legt der Antragsteller auch nach einem gerichtlichen Hinweis weder die kompletten Grundlagen einer früheren Unterhaltsberechnung im Einzelnen noch die vollständigen Umstände dar, die sich verändert haben sollen, ist ein Abänderungsantrag mangels der Möglichkeit einer Differenzbetrachtung bereits unzulässig.
III. Beteiligte des Abänderungsverfahrens
Die Beteiligten des Abänderungsverfahrens müssen mit denen des Vorverfahrens identisch sein. Richtet sich das Abänderungsbegehren gegen den falschen Beteiligten, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Das ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und führt grundsätzlich ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit zur Abweisung des Abänderun...