Die im vorliegenden Verfahren sehr zügig ergangene Entscheidung des BGH (etwa 11 Monate nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung) lässt vermuten, dass der 12. Zivilsenat großen Wert darauf legt, die von ihm mit seinem Beschl. v. 21.11.2017 eingeleitete Änderung hinsichtlich der Beurteilung des Verhältnisses der konkreten Bedarfsermittlung zur Quotenmethode beim Ehegattenunterhalt nicht nur zu bestätigen, sondern sie in ihren konkreten Auswirkungen für die familienrechtliche Praxis weiter zu verdeutlichen und auszudifferenzieren. Dass hierfür eine Notwendigkeit besteht, wird nicht nur anhand der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten deutlich, vor die sich im vorliegenden Verfahren die Vorinstanzen gestellt gesehen haben. Es fällt zudem auch auf, dass sich bisher nur relativ wenige Instanzgerichte in veröffentlichten Entscheidungen mit dieser Problematik beschäftigt haben, obwohl noch längst nicht alle Fragen der alternativen Anwendung einer der beiden in Betracht kommenden Berechnungsmethoden geklärt sind.[1] Dabei sind teilweise erhebliche Unsicherheiten deutlich geworden, die zu Abweichungen von der Rechtsprechung des BGH geführt haben. Auch in den Leitlinien der Oberlandesgerichte wird die Umsetzung der nunmehr bereits seit vier Jahren geltenden Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Bedarfs beim Ehegattenunterhalt nur teilweise mit Hinweisen und Empfehlungen unterstützt.

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den von ihr verlangten Trennungsunterhalt ausdrücklich auf eine konkrete Bedarfsermittlung gestützt und klargestellt, dass ihre zusätzlichen Darlegungen zu ihrem Bedarf nach der Quotenmethode lediglich erfolgt seien, um darzulegen, dass der auch bei einer konkreten Bedarfsermittlung zu berücksichtigende Halbteilungsgrundsatzes nicht verletzt sei.

a) Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin beanstandeten Feststellungen des Beschwerdegerichts zur Höhe ihres konkreten Wohnbedarfs im Rahmen des Trennungsunterhalts zunächst grundsätzlich beanstandet, weil nicht beachtet worden sei, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht darauf abzustellen sei, was die Eheleute während ihres ehelichen Zusammenlebens zur Deckung ihres Wohnbedarfs aufgewendet hätten, sondern darauf, was die Antragstellerin als Mieterin (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte. Die Antragstellerin habe im Einzelnen dargelegt, dass sie auch für eine den durch die Trennung veränderten Lebensverhältnissen entsprechende kleinere Wohnung in etwa dieselben Mittel benötige, die während des ehelichen Zusammenlebens für die Familie aufgewendet worden seien. Diesen unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag habe das Beschwerdegericht in gehörsverletzender Weise unberücksichtigt gelassen.

Es ist allerdings zweifelhaft, ob dieses Verständnis des Begriffs des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne einer Lebensstandardgarantie heute noch mit § 1578 BGB zu vereinbaren ist. Wird der Bedarf nicht an die Ausgaben zur Deckung der Lebenshaltungskosten während des ehelichen Zusammenlebens geknüpft, sondern an den Kosten der Aufrechterhaltung des Lebensstandards ausgerichtet, so sind regelmäßig auch trennungsbedingte Mehraufwendungen, die darauf beruhen, dass die Aufwendungen bei der Führung von zwei Haushalten in aller Regel höher sind als bei Führung eines gemeinsamen Haushalt (dies macht die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zum Wohnbedarf ausdrücklich geltend) Bestandteil des Bedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB. Unter der Geltung der Anrechnungsmethode war die Berücksichtigung solcher Bedarfspositionen in vielen Fällen noch ohne Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes möglich. Nachdem diese Berechnungsmethode beim Ehegattenunterhalt seit 2001 durch die Surrogationsrechtsprechung nahezu vollständig obsolet geworden ist, besteht für die Einbeziehung von trennungsbedingtem Mehrbedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB kein Raum mehr, und zwar sowohl beim Quotenunterhalt als auch beim konkret ermittelten Unterhaltsbedarf.[2] Eine andere Handhabung würde auch gegen den der konkreten Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt zugrunde liegenden Grundsatz verstoßen, dass – abgesehen von den hier zu vernachlässigenden Fällen, dass die Eheleute deutlich über oder unter ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben – nur der Teil der gemeinsamen Einkünfte für den Unterhalt verwendet werden darf, der bereits in der Ehe hierfür eingesetzt worden ist.

b) Im Einzelnen beanstandet der Senat außerdem die Berechnung der Mietanteile der bei der Antragstellerin lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder durch das Beschwerdegericht. Dies gilt vor allem für die in der Höhe völlig überzogene Anrechnung von einem Drittel der Gesamtmiete für eine im Zeitpunkt der Trennung der Eltern noch minderjährige Tochter. Für diese und die anderen bei der Antragstellerin lebenden Kinder seien bis zur Beendigung der Berufsausbildung der Kinder...

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