Gründe: A. [1] Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt vom Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2017.
[2] Die Beteiligten schlossen im September 1994 die Ehe und leben seit September 2016 getrennt. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen: G., geboren am 2.12.1998, N., geboren am 29.9.2000, H., geboren am 9.6.2002, O., geboren am 6.6.2004 und K., geboren am 10.8.2006. Die Kinder leben bis auf G., die zwischenzeitlich ausgezogen ist, im Haushalt der Ehefrau. Sie werden von ihr betreut und erzogen.
[3] Der Ehemann ist Rechtsanwalt und bezieht als solcher Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft, aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen und hat teilweise Einkommensteuerrückerstattungen erhalten. Er leistet an die minderjährigen Kinder und an die inzwischen volljährige Tochter N. Unterhalt.
[4] Die Ehefrau, die seit Mai 2015 in Teilzeit (80 %) als Richterin am Oberverwaltungsgericht tätig ist, setzte den Ehemann bezogen auf den Trennungsunterhalt ab 1.7.2017 in Verzug. Der Ehemann zahlte an sie bis Dezember 2017 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.500 EUR. Im Januar 2018 zahlte der Ehemann neben dem Kindesunterhalt in Höhe von 2.488 EUR nochmals auf den Kindesunterhalt 2.316,50 EUR, dessen Verwendungszweck er nachträglich auf "Trennungsunterhalt/gezahlt unter dem Vorbehalt der Rückforderung und Verrechnung" änderte.
[5] Der eheliche Lebensbedarf der Ehegatten und ihrer Kinder wurde gedeckt durch das Einkommen der Ehefrau, monatliche Aufwendungen des Ehemanns in Höhe von 6.000 EUR und im Bedarfsfall aus weiteren unregelmäßigen Zuzahlungen des Ehemanns von anderen Konten sowie – zumindest hinsichtlich des Bedarfs der Kinder – aus Mitteln einer Stiftung. Die Ehefrau hat ihren Unterhaltsbedarf im Wege der konkreten Bedarfsbemessung dargelegt.
[6] Zuletzt hat sie beantragt, den Ehemann zu verpflichten, einen rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2017 bis zum Februar 2019 von 29.712 EUR nebst Zinsen zu zahlen, wobei auf diesen Betrag die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen des Ehemanns von 2.316,50 EUR und 9.310,36 EUR anzurechnen seien. Ferner hat sie beantragt, den Ehemann zu verpflichten, für die Zeit vom März bis Dezember 2019 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.019 EUR und für die Zeit ab Januar 2020 von 1.885 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen, wobei der ab März 2019 unter Vorbehalt gezahlte Unterhalt von 661 EUR auf die Unterhaltsforderung anzurechnen sei.
[7] Demgegenüber hat der Ehemann – zunächst in einem isoliert geführten Verfahren – die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet sei, der Ehefrau einen Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.900 EUR zu zahlen. Das Amtsgericht hat beide Verfahren verbunden und den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau für die Zeit von Januar bis März 2018 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.012 EUR nebst Zinsen unter Anrechnung der im Januar 2018 an die Ehefrau geleisteten 2.316,50 EUR zu zahlen. Für die Zeit von April bis Juli 2018 hat es den Ehemann verpflichtet, einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.012 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Für August 2018 hat es den Ehemann verpflichtet, einen Trennungsunterhalt in Höhe von 425 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Für die Zeit ab September 2018 hat es den Ehemann schließlich verpflichtet, einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 661 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat das Amtsgericht festgestellt, dass das Feststellungsverfahren für Juli 2017 sowie bezogen auf die über den vom Amtsgericht zugesprochenen Unterhalt hinausgehenden Beträge, erledigt ist. Den weitergehenden negativen Feststellungsantrag des Ehemanns hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat es den amtsgerichtlichen Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der Ehefrau insgesamt abgewiesen wird. Außerdem hat es festgestellt, dass sich der Feststellungsantrag des Ehemanns erledigt hat.
B. [8] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I. [9] Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zugelassen worden. Zwar hat das Oberlandesgericht in den Gründen ausgeführt, die Frage, wie im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung der Wohnbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu bemessen sei, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse davon geprägt gewesen seien, dass die Ehewohnung nicht nur von den Ehegatten, sondern auch von den gemeinschaftlichen Kindern bewohnt gewesen sei, sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Aus diesen vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführten Motiven kann sich indes keine Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Die Frage der Berücksichtigung eines konkreten Wohnbedarfs erstreckt sich auf den gesamten im Streit stehenden Unterhaltszeitraum und...