OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.7.2021 – 1 UF 74/21

1. Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S.d. § 1628 BGB.

2. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22 KUG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.

3. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.

4. Es entspricht gemäß §§ 1628, 1697a BGB regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, sodass es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat.

OLG München, Beschl. v. 31.3.2021 – 26 UF 82/21

1. Die Corona-Pandemie bietet keinen Anlass, in einer Kindschaftssache (hier: Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge) auf eine Anhörung des Kindes zu verzichten, wenn das Kind in einem größeren Raum oder Sitzungsaal angehört werden kann, um so das Infektionsrisiko auf ein Minimum zu verringern.

2. Heimliche Videoaufnahmen von wiederholten Kindesmisshandlungen durch die Mutter dürfen im Einzelfall ohne Zustimmung verwertet werden, wenn dies unter den besonderen Umständen des konkreten Falls bei Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Schutz der Kindesinteressen geboten erscheint.

(red. LS)

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