Versorgungsausgleich
BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – XII ZB 359/19
Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) vom 18.4.2002 in der Fassung der 16. Satzungsänderung vom 10.10.2018 (Amtsblatt der EKD 2019, 105) i.V.m. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung ("EZVKPlus Tarif 2017") enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet.
OLG Koblenz, Beschl. v. 24.8.2020 – 13 UF 698/19
Eine Regelung des Versorgungsausgleichs, wonach der ausgleichspflichtige Ehegatte zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Lebensversicherung abschließt, wonach dieser nach 28 Jahren mindestens einen der gesetzlichen Anwartschaft entsprechenden Kapitalwert erhalten soll, hält der Inhalts- und Ausübungskontrolle des § 8 VersAusglG nicht stand, wenn diese Verpflichtung nicht dinglich und werthaltig gesichert ist.
(red. LS).
Sorge- und Umgangsrecht
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.7.2021 – 1 UF 74/21
1. Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S.d. § 1628 BGB.
2. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22 KUG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.
3. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.
4. Es entspricht gemäß §§ 1628, 1697a BGB regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, sodass es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat.
OLG München, Beschl. v. 31.3.2021 – 26 UF 82/21
1. Die Corona-Pandemie bietet keinen Anlass, in einer Kindschaftssache (hier: Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge) auf eine Anhörung des Kindes zu verzichten, wenn das Kind in einem größeren Raum oder Sitzungsaal angehört werden kann, um so das Infektionsrisiko auf ein Minimum zu verringern.
2. Heimliche Videoaufnahmen von wiederholten Kindesmisshandlungen durch die Mutter dürfen im Einzelfall ohne Zustimmung verwertet werden, wenn dies unter den besonderen Umständen des konkreten Falls bei Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Schutz der Kindesinteressen geboten erscheint.
(red. LS)
Verfahrensrecht
BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – XII ZB 495/20
a) Grundsätzlich findet eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Rechtsmittelgericht zu prüfen ist (im Anschluss an BGH Beschl. v. 20.9. 2010 – XI ZR 57/08, juris).
b) Hängt die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind, ist das Beschwerdegericht nach § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO an der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gehindert (im Anschluss an BGH Urt. v. 17.3.2015 – VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941).
Kosten
OLG Braunschweig, Beschl. v. 7.10.2021 – 1 WF 106/21
1. Bei dem Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 20 FamGKG handelt es sich rechtssystematisch um eine Einwendung gegen den Kostenansatz.
2. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 20 FamGKG ist zulässig, auch wenn nach § 81 FamGKG die Möglichkeit besteht, von der Erhebung der Kosten abzusehen.
3. Maßgeblich für die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgeleitete Gefahr, dass die Belange des Kindes durch die allgemeinen Verfahrensgarantien – insbesondere die Amtsermittlung, die persönliche Anhörung und die Mitwirkung des Jugendamts – nicht hinreichend gewahrt sind.
4. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist zu erwägen, inwieweit sich die beantragte Entscheidung auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes auswirkt.
Internationales
KG, Beschl. v. 8.10.2021 – 16 UF 120/21
1. Im Verfahren zur Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) kann Vollstreckungsschutz nach Maßgabe von § 44 Abs. 3 Satz 2 IntFamRVG gewährt werden.
2. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung, das entführte Kind zurückzuführen, kommt nur in Betracht, wenn sich die Verhältnisse seit...