Die rechtliche Behandlung ist umstritten.
a) Literatur
Härtl hat aktuell Stichwort artig festgestellt, dass eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstands nicht erfolgt und in einer Fußnote auf BGH FamRZ 2006, 394, 396 sowie OLG München FamRZ 2004, 1874 hingewiesen. Bei dieser BGH-Entscheidung und damit auch bei Härtls Ausführungen geht es darum, ob und wie Wertsteigerungen, die vom Zuwendungsempfänger generiert wurden, sich auf den Ausgleichsanspruch auswirken und nicht darum, wie mit Wertsteigerungen, welche der Zuwendende oder keiner von beiden (neutrale) verursacht hat, zu verfahren ist. Letztere sind aber die eigentlich problematischen.
Ähnlich lauten die Ausführungen von Wever in seinem Standardwerk. In seinem neuesten Beitrag setzt er sich unter Bezug auf Rechtsprechung und Literatur näher mit dieser Frage auseinander: "Der Anspruch aus § 313 BGB ist kein Bereicherungsanspruch. Es soll lediglich ein Ergebnis gefunden werden, das dem Zuwendenden i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB zumutbar ist. Und dazu braucht er nicht so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er das Zugewendete behalten hätte. Vielmehr sind bei der zu treffenden Zumutbarkeitsabwägung auch die Interessen des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen, und dieser war – häufig über Jahre hinweg – berechtigter Eigentümer des Zugewendeten. Das spricht dafür, dass man ihm belässt, was er in dieser Zeit mit dem Grundstück erwirtschaftet hat bzw. was ihm zugefallen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ihm … der ohne eigenes Zutun entstandene Wertzuwachs … verbleiben muss". Hiermit schließt sich Wever der Begründung des Bundesgerichtshofs an (siehe unten).
Schulz und Hauß befassen sich lediglich mit dem Sonderfall des Anspruchs auf dingliche Rückgewähr (nicht: Regelfall des lediglich schuldrechtlichen finanziellen Ausgleichs), und auch diesbezüglich nur in einem Sonderfall der Schwiegerelternschenkung: eine marktbedingte Erhöhung der Bodenpreise sei nicht auszugleichen.
Soweit ersichtlich stammt die einzige abweichende Auffassung, wonach Wertsteigerungen grundsätzlich ausgleichspflichtig sind, vom Verfasser des vorliegenden Beitrags. Seine Argumente ergeben sich aus nachstehender Stellungnahme.
b) Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
Bereits 1989 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine ausgleichspflichtige ehebezogene Zuwendung auch dann vorliegen kann, wenn der Zuwendende nicht nur den Erwerb eines Vermögensgegenstandes von einem Dritten, sondern auch und die spätere Wertsteigerung des Objektes (z.B. wie hier durch Bebauung des erworbenen Grundstücks) finanziert hat.
Diese Rechtsprechung hat er später bestätigt, aber gleichzeitig unter dem Aspekt aufgenommener Darlehen konkretisiert: Werterhöhende Aufwendungen des Zuwendenden, insbesondere Tilgungsleistungen, können auszugleichen sein (Bestätigung), vorausgesetzt, der Wert der zugewendeten Sache ist hierdurch per Saldo erhöht (einschränkende Konkretisierung). Dies sei nicht anzunehmen, wenn die ebenfalls beim Anderen ihr verbliebene Restvaluta aus dem dafür aufgenommenen Darlehen den Tilgungsvorteil übersteigt. Dies korreliert mit der letzten Reform des Zugewinnausgleichsrechts, wonach Schulden im Anfangsvermögen nunmehr zu berücksichtigen und Tilgungsgewinne folglich im Gegensatz zur früheren Rechtslage ausgleichspflichtig sind. Ob ein Tilgungsgewinn vorhanden ist entscheidet die bilanzielle Berechnung.
Am 28.10.1998 erging ein BGH-Urteil (XII ZR 255/96), welches sich mit den Auswirkungen von Investitionen desjenigen befasste, der die Zuwendungen erhalten hatte und sich nun dem Zuwendungsanspruch ausgesetzt sah. Die Besonderheit des Falles: Die Investitionen hatten den Wert des Objekts gar nicht erhöht. Sollte bei der Höhe seiner Ausgleichspflicht dieses nutzlose Engagement berücksichtigt werden und die Ausgleichspflicht schmälern, obwohl nichts dabei herausgekommen war? Ja, entschied der Bundesgerichtshof:
"Es geht bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages in Fällen der vorliegenden Art nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen, sondern Maßstab sind die Grundsätze der Billigkeit, die einen Aufwendungsersatz rechtfertigen. Daher sind auch Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Eigentümerstellung zur Erhaltung oder Verschönerung des Anwesens gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einem Wertanstieg des Hauses niedergeschlagen haben. Obere G...