Nichts entsteht von selbst. Die Existenz jedes Seienden hat eine Ursache, ohne die es nicht denkbar ist. Das gilt nicht nur für eine körperliche Substanz an sich, sondern auch für den ihr anhaftenden Wert und folglich ebenso für die Veränderungen dieses Wertes. Es kommt auf die Ursachen für eine Wertveränderung an. Ob es wichtig ist, weshalb sie gerade beim Empfänger der Zuwendung eingetreten ist und ob das überhaupt sind ist eine nähere Betrachtung wert.
Ein Wert hat keine dingliche Qualität. Er ist eine Eigenschaft der Sache, die Bedingung für ihr Wertvollsein i.S.e. der Wertschätzung von Menschen, die völlig unterschiedlich ausfallen kann. Letzteres sei hier außer Acht gelassen, da es für die zu entscheidende Frage keine Rolle spielt. Unterstellen wir also irgendeinen einheitlichen Maßstab.
Wenn sich der Wert eines Zuwendungsgegenstands nach oben verändert, ändert sich also der Gegenstand nicht, sondern nur eine seiner Eigenschaften im Sinne der Wertschätzung.
Hier stellen sich verschiedene Fragen.
Frage 1:
Ist die Wertsteigerung überhaupt zugewendet, obwohl sie zeitlich notwendig nach der Zuwendung eintritt, oder nicht? Damit verbunden die Frage: kann man einen Wert und damit eine Wertsteigerung überhaupt zuwenden? Darauf wird in der Literatur nämlich ausdrücklich abgestellt: der Wertzuwachs sei beim Empfänger einerseits "ohne eigenes Zutun" entstanden; andererseits sei er aber auch nicht Gegenstand der Zuwendung gewesen. Dem liegt offenbar die Annahme zugrunde, ein Wertzuwachs könne zugewendet werden, nur sei dies eben, da ein Zuwachs immer erst nach der Zuwendung eintritt – sonst wäre es kein Zuwachs – bei der ehebezogenen Zuwendung nicht der Fall.
Dies darf keinesfalls mit der Sache selbst verwechselt oder in eins gesetzt werden. Jeder noch so unbedeutende Feldstein vom Wegesrand ist schon vor einer gedachten Zuwendung geeignet, in der Hand eines berühmten Bildhauers zu einem wertvollen Kunstobjekt zu werden. Ein zugewendetes Grundstück trägt schon vorher die Möglichkeit in sich, bebaut und ggf., wenn es noch Ackerland ist, zu Bauland zu werden. Jeder auch noch so unbedeutende und jeder bereits auch jetzt schon so bedeutende Gegenstand hat schon jetzt sowohl seinen aktuellen Wert als auch einen potenziellen Wert, nämlich die Fähigkeit, seinen aktuellen Wert zu verändern. Gegenstand und Wertsteigerungspotenzial sind untrennbar miteinander verbunden; das eine kann nämlich nicht ohne das andere gedacht und somit auch nicht getrennt veräußert werden.
Das hat nichts mit der Frage zu tun, ob dann, wenn eine spätere Wirkursache – sei sie neutral oder nicht – diese Potenz, das Wertsteigerungspotenzial, aktuiert, auch eine entsprechende (zusätzliche) Ausgleichspflicht besteht. Ich beantworte diese Frage also so, dass eine später eintretende Wertsteigerung bereits als Möglichkeit zusammen mit dem Trägergegenstand dieses aktuierten Potenzials zugewendet wurde. Ob wir es im Einzelfall nur mit einer potenziellen oder einer bereits aktuierten Wertsteigerung zu tun haben, ist für diese Frage einerlei. Es wäre begrifflich ungenau, logisch inkonsequent und dem Betroffenen nicht überzeugend begründbar, das Potenzial nur deshalb nicht als existent anzusehen, weil es sich zufälligerweise erst in Händen des anderen aktualisiert hat. Daher kann man auf dieser Stufe auch nicht mit Bewertungsfragen operieren dahingehend, dass das Potenzial geringer einzuschätzen ist als seine Realisierung. Das ist auch nicht weiter schädlich; der richtige Ort für derartige Überlegungen ist die Abwägung zum Billigkeitskriterium (s.u.).
Klar ist also, dass eine spätere Wirkursache zwar auftritt, aber unerheblich ist, denn der "Hauptvorteil", die Zuwendung an sich, ist ohne sie denkbar, nicht aber die Wirkursache ohne die Zuwendung! Der Begünstige hat bereits mit der Zuwendung (z.B. Aktien) die Möglichkeit erhalten, von einem Kursanstieg zu profitieren, ohne dazu irgendetwas beitragen zu müssen. Er muss dafür nicht arbeiten, keine eigenen Aufwendungen tätigen, nichts dergleichen. Hat aber gar keine Aktien erhalten, kann der Kurs ins unermessliche steigen, der Ehegatte hat nichts davon. Die Möglichkeit, syn. Potenz, ist die der Sache von vornherein innewohnende Kraft, die zwar unter bestimmten realisierbaren Bedingungen wirksam werden kann, ohne diese aber wertlos ist und bezüglich derer der Begünstigte keinen Vertrauensschutz verdient.
Frage 2:
Macht es einen Unterschied, ob die Wertsteigerung vom Zuwendenden, vom Zuwendungsempfänger oder von keinem von beiden generiert wurde, sondern auf äußeren Umständen beruht?
Die Frage ist mit Vorstehendem bereits beantwortet: nein. Der Wert des Gegenstandes ist zum nebengüterrechtlichen Stichtag genauso festzustellen wie beim Zugewinnausgleich nach § 1384 BGB, also aktuell mit erhöhtem Wert. Der Gegenstand ist zum Stichtag so, wie er dann beschaffen ist, beim Anderen vorhanden. Das wäre er ohne die Zuwendung nicht.
Das Ergebnis wird nochmals deutlich, macht man sich klar, dass die Rückabwicklung ...