Dies führt unmittelbar zum teleologischen Ansatz:
Zweck des sog. Nebengüterrechts ist ein billiger, sach- und interessengerechter Ausgleich zugunsten des benachteiligten Ehegatten, wo dieser Ausgleich güterrechtlich nicht zu erlangen ist (nachteiliger Ehevertrag oder gestörter Zugewinnausgleich, s.o.), und zwar durch Beteiligung an der Wertschöpfung über einen schuldrechtlichen, auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Anspruch. Bereits in seiner Entscheidung vom 20.12.1952 sprach der Bundesgerichtshof von der Ausschließung "grober Unbilligkeiten". Synonym sprach der Bundesgerichtshof später davon, dass die gefundene Lösung, die sich als ohnehin bestehende Rechtslage erweise, (nebenbei) auch noch zu sachgerechten und billigen Ergebnissen führe. Mit der Entscheidung BGHZ 31, 197 (201) wurde nochmals deutlich, dass die Sachgerechtheit und Billigkeit für den Bundesgerichtshof ein Kriterium darstellt: "Es kann deshalb berechtigt sein, davon auszugehen, dass stillschweigend zwischen ihnen ein solcher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden sei". Anders herum ausgedrückt: Die Sachgerechtheit und Billigkeit, also der Umstand, dass ohne Annahme der Ehegatteninnengesellschaft im jeweiligen Fall das Ergebnis nicht sachgerecht und billig wäre, hat unmittelbar die Annahme (Fiktion) des Rechtsbindungswillens im Hinblick auf das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft zur Folge. Dieser Aspekt hat auch später nicht an Bedeutung verloren, als der BGB darauf hinwies, dass das Gesellschaftsrecht des BGB keinen Billigkeitsanspruch kennt. Beim sui-generis-Vertrag ist die Sache ohnehin klar (§ 313 BGB, Billigkeit).
Bedenkt man, dass der Zugewinnausgleich noch nicht existierte und auch nach seiner Installation grundsätzlich billigkeitsunabhängig war und bedenkt man weiter den Ausnahmecharakter des sog. Nebengüterrechts ist aus heutiger Sicht eine deutliche Nähe zum gesetzlichen Zugewinnausgleich nicht zu verkennen, der ja die Lebensleistungen beider Ehegatten unter Gerechtigkeitsaspekten durch einen schuldrechtlichen Ausgleich nivelliert, wenngleich pauschal. Der Billigkeitsaspekt ist also bis heute tragender Grund und Zweck des Nebengüterrechts. Man darf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.1952 einerseits insgesamt trotz der dogmatischen Bedenken als visionäre "Meisterleistung" betrachten, zumal der Gesetzgeber den Problemen mit dem (verspäteten) Zugewinnausgleich ja nicht vollständig abgeholfen hat. Andererseits ist nunmehr Zeit und besteht Gelegenheit und Anlass, für den Gesetzgeber, zu handeln, wie vom DFGT festgestellt.