Das inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistete Umgangsrecht eines Elternteils aus Art. 12 Abs. 3 Verf Berlin wird durch § 1684 Abs. 1 BGB konkretisiert. Dabei ist hinsichtlich der Frage des Umgangsrechts bzw. der Umgangspflicht eines Elternteils das Kindeswohl der entscheidende Abwägungsmaßstab für das Familiengericht bei seiner Umgangsrechtsentscheidung gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Die Auffassung des Kammergerichts, wonach die Ablehnung des Vaters, Umgang mit seinem leiblichen Kind zu pflegen, verständliche Gründe gehabt habe, da die Kindesmutter ihn bereits mehrfach strafrechtlich angezeigt hatte und zu befürchten war, dass ein weiterer Umgang mit seinem Kind von ihr erneut ausgenutzt werde, ist nach Ansicht des VerfGH Berlin mit Blick auf das Kindeswohl aus verfassungsrechtlicher Sicht nachvollziehbar, da ein erzwungener Umgang des Kindes mit dem Vater für das Kind nachteiliger sein könne als die bloße Abwesenheit des Vaters. Insbesondere wird durch die familiengerichtliche Ablehnung von erzwungenem Umgang mit dem leiblichen Kind gegen den Willen des Kindesvaters auch nicht das Umgangsrecht der Mutter verletzt. Das (auch) den Großeltern (und Geschwistern) einfachrechtlich nach § 1685 Abs. 1 BGB zustehende Umgangsrecht ist diesen jedoch allein um des Kindes willen eingeräumt; und es existiert nach der gegenwärtigen Gesetzeslage auch keine Vermutung dahingehend, dass ein Umgang der Großeltern dem Kindeswohl dient. Bei unüberbrückbaren Differenzen zwischen den Großeltern und den Eltern, deren Elternrechte durch Art. 27 Abs. 2 Verf Bbg. garantiert sind und den Rechten der Großeltern auf Umgang grundsätzlich vorgehen, kann es im Einzelfall vertretbar sein anzunehmen, dass der Umgang mit den Großeltern nicht dem Kindeswohl entspricht. Die Orientierung am Kindeswohl kann eine Einschränkung des verfassungsrechtlich garantierten elterlichen Umgangsrechts, das auch dem nicht sorgeberechtigten Vater eines nichtehelichen Kindes zusteht, darüber hinaus dann rechtfertigen, wenn die dafür vorausgesetzte Aufklärung des Kindes über seine biologische Abstammung das Kindeswohl gefährdet. Die primäre Orientierung von Umgangsregelungen am Kindeswohl hat allerdings auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit zunehmendem Alter dem Kindeswillen gesteigerte Bedeutung zukommt. Deshalb ist der selbstbestimmte Wunsch eines Kindes zu den Umgangskontakten bei der Umgangsregelung wesentlich zu berücksichtigen.
Immer wieder sehr heikel ist die Anordnung des begleiteten Umgangs mit dem Kind nach Maßgabe des § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB. Dort stehen sich häufig der sowohl menschen- als auch verfassungsrechtliche Anspruch auch des Vaters eines nichtehelichen Kindes auf Umgang mit diesem einerseits und die aus verschiedenen Quellen gespeisten Ängste, Vorbehalte und Abwehr der Kindsmutter andererseits gegenüber. Beispielhaft und auch aufschlussreich hierzu die – nach Maßgabe des Willkürverbots nach Art. 118 Abs. 1 Verf BY und des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 91 Abs. 1 Verf BY erfolgte – ablehnende Verbescheidung dieser Vorbehalte in einer Entscheidung des BayVerfGH von 2012. Der gleiche Fall und insoweit die vom Amtsgericht zugelassene Verlängerung der vorläufigen Umgangsregelung führten wiederum zur (erfolglosen) Anrufung des Gerichtshofs durch die Kindsmutter, die darüber hinaus – abweichend vom Grundsatz der Kostenfreiheit im Verfassungsbeschwerde-Verfahren – nach Art. 27 Abs. 1 S. 2 VerfGHG die Kosten des Verfahrens mit dem Höchstbetrag von 1.500,00 EUR zu tragen hatte.
Der unabhängig vom Sorgerecht und einer Hausgemeinschaft bestehende, einfach- und verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Umgangs des Kindes mit beiden Elternteilen und die damit verbundene Umgangsberechtigung speziell auch des mit der Kindsmutter nicht verheirateten (in diesem Fall: aus Serbien-Montenegro stammenden) Vaters stehen seiner Abschiebung nach Ablehnung des von ihm gestellten Asylantrags jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat, wie und in welchem Umfang er die behaupteten regelmäßigen Kontakte zu seinen Kindern wahrnimmt, es sich insoweit vielmehr nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des OVG allenfalls um "verfahrensangepasstes Vorbringen" des Beschwerdeführers handelt.