Verstöße gegen das Kindeswohl bedeuten häufig auch Verstöße gegen das Elternrecht, wie es sich aus Art. 6 Abs. 2 GG (und inhaltsgleich aus entsprechenden Verbürgungen der Landesverfassungen) ergibt, da nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag. Dementsprechend ist die Verfassungsbeschwerde einer Mutter, die sich dagegen wandte, dass das Recht, die von ihrer Tochter zu besuchende Schule zu bestimmen, vorläufig auf den Kindesvater übertragen worden war, deshalb vom VerfG Bbg. als Verletzung ihres Elternrechts (nach Art. 27 Abs. 2 Verf Bbg.) eingestuft worden, weil das OLG die konkrete Situation für das Kind nicht mithilfe eines Verfahrenspflegers ermittelt hatte; die Anhörung des Kindes allein sei nicht ausreichend gewesen, weil die mit dem Schulwechsel verbundenen Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensumstände von einem 6-jährigen Kind in der Regel kaum abgeschätzt werden könnten. Aus dem gleichen verfassungsrechtlichen Grund hatte auch eine auf die Verletzung des Elternrechts gestützte Verfassungsbeschwerde beim VerfG Bbg. Erfolg, die beanstandete, dass den beschwerdeführenden Eltern minderjähriger Kinder auf Antrag des Jugendamts die elterliche Sorge gemäß §§ 1666, 1666a BGB ohne Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG entzogen worden war.
Eine nicht unerhebliche Rolle spielt das Eltern-/Erziehungsrecht in schulischen Angelegenheiten. Es wird grundsätzlich, so der BayVerfGH, durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt, weshalb auch kein Anspruch auf Befreiung davon aus weltanschaulich-religiösen Gründen, insbesondere auch im Blick auf den Sexualkundeunterricht, besteht: Von Verfassung wegen ist es grundsätzlich zulässig, dass die Erziehung in Schule und Elternhaus nach unterschiedlichen Wertvorstellungen durchgeführt wird, heißt es in der Entscheidung. Ähnlich argumentiert das LVerfG SA, und hat deshalb keine Verletzung der im Rahmen einer Gesetzesverfassungsbeschwerde geltend gemachten Grundrechte der Eltern (und der Schüler) durch Einführung des pädagogischen Konzepts einer Grundschule mit festen Öffnungszeiten, einschließlich der Ausdehnung der Anwesenheitszeiten durch neue Betreuungszeiten und des Einsatzes pädagogische Hilfskräfte, feststellen können; interessant in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Gerichts darauf, dass einzelne Eltern sich nicht uneingeschränkt auf ihr eigenes Elternrecht berufen könnten, sondern in der Ausübung dieses Grundrechts insoweit durch die kollidierenden Grundrechte anders denkender Eltern begrenzt würden. Abgewiesen hat der BayVerfGH kurz und bündig eine Popularklage, die darauf abzielte, ein "höchstpersönliches Elternwahlrecht zugunsten Kind" als eigenes, zusätzliches Stimmrecht der Eltern im Interesse ihrer Kinder bei Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden einzuführen: Weder bestehe ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung, in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne tätig zu werden, noch ergebe sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 Verf BY ein ausdrücklicher oder mittelbarer Auftrag an den Gesetzgeber, die Interessen von Eltern mit Kindern in der vom Antragsteller angestrebten Weise zu berücksichtigen. Im Gegenteil: Ein entsprechendes Tätigwerden des Gesetzgebers würde gegen den in Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verf BY festgelegten, "für neuzeitliche Demokratien typischen Grundsatz der Wahlgleichheit" verstoßen, wonach jeder Wähler den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben sollte.
Dass mit dem (durch Art. 25 Abs. 1 Verf RP) geschützten Elternrecht zur Erziehung ihres Kindes die elterliche Pflicht zur Wahrnehmung dieser Aufgabe im Interesse des Wohlergehens der Kinder korrespondiert, hat der VerfGH RP wiederholt entschieden. Der Landesgesetzgeber sei deshalb befugt, im Landeskinderschutzgesetz durch ein behördliches Einladungs- und Erinnerungsverfahren Eltern zur Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen anzuhalten und so Gefährdungen der Kindergesundheit sowie möglicher Vernachlässigung oder Misshandlung von Kindern entgegenzuwirken. Und: Werden Eltern ihrer aus dem Elternrecht folgenden Pflicht zur Wahrnehmung dieser Verantwortung nicht gerecht, weil sie hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage sind, ist der Staat von Verfassung wegen verpflichtet, die Erziehung des Kindes sicherzustellen. Dementsprechend konnte der beschwerdeführende Vater gegenüber der Vollstreckung des gegen seine Tochter wegen der Nichtbefolgung jugendgerichtlicher Auflagen verhängten "Ungehorsamsarrests" nicht mit dem Argument durchdringen, er halte die zugrunde liegende Weisung für erzieherisch nicht sinnvoll und habe seiner Tochter deshalb die Ableistung der Arbeitsstunden verboten. Als ehemalige Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler dürfen die Eltern ohne Verletzung des Rechts der Schüler auf informationelle Selbstbestimmung über schwerwiegende schulische Vorkommnisse unterrichtet werden, um das Risiko von Selbst- und Fremdgefährdungen zu vermin...