Gründe: I. [1] 1. Die Beschwerdeführerin ist Verfahrensbeiständin eines im April 2019 geborenen Kindes. Dessen Eltern sind nicht miteinander verheiratet, haben aber eine gemeinsame Sorgeerklärung für das Kind abgegeben. Beide Eltern waren langjährige Betäubungsmittelkonsumenten. Zwischen den Eltern kam es sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell immer wieder zu Trennungen und Versöhnungen. Die Mutter ist seit 2010 in psychiatrischer Behandlung und hat eine gesetzliche Betreuerin. Ihre beiden Töchter aus einer früheren Beziehung leben seit 2016 in einer Pflegefamilie.
[2] Nach der Geburt des hier betroffenen Kindes verschlechterte sich der psychische Zustand der Mutter und es kam zu mehreren teilweise mit Gewalt ausgetragenen Konflikten zwischen den Eltern, gefolgt von gegenseitigen Anschuldigungen bis hin zu einer Strafanzeige der Mutter gegen den Vater. Das daraufhin eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
[3] Anfang 2020 befand sich die Mutter mit dem Kind in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik. Es wurde unter anderem eine drogeninduzierte Psychose festgestellt. Der Vater war zu der Zeit arbeits- und wohnungslos. Nach Abbruch der Therapie wurde das Kind in Obhut genommen.
[4] 2. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren entzog das Familiengericht den Eltern mit Beschl. v. 24.6.2020 vorläufig die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Regelung ärztlicher Versorgung und Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Eltern wies das Oberlandesgericht im Oktober 2020 zurück. Es begründete dies mit dem Verhalten der Eltern, insbesondere ihren Betäubungsmittelrückfällen und den mit körperlicher Gewalt ausgetragenen Partnerschaftskonflikten, den Berichten der psychiatrischen Fachklinik, wonach der Vater einen ungünstigen Einfluss auf die Mutter ausübe, und den dominant konflikt- und gewaltbereiten Äußerungen des Vaters im Verfahren.
[5] 3. a) Das Familiengericht holte im Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht ein Gutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie unter anderem zu der Frage der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile sowie zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung im elterlichen Haushalt ein. In ihrem am 8.3.2021 schriftlich erstatteten Gutachten bewertete die Sachverständige einen Wechsel des Kindes in den Haushalt der Eltern als kindeswohlgefährdend. In der Vergangenheit hätten die Eltern die kindeswohldienlichen Bedürfnisse durch ihren Drogenkonsum und die gewaltsamen Partnerschaftskonflikte stark verletzt, weshalb das Kind keine sicheren Bindungen zu den Eltern habe entwickeln können. Derzeit könne sich das Kind nicht an den Eltern als Bindungspersonen orientieren, so dass diese aktuell keine Sicherheitsbasis für das Kind darstellen könnten. Eine adäquate Erziehungsfähigkeit der Mutter sei wegen ihrer psychischen Instabilität nicht vorhanden, ambulante oder stationäre Hilfen seien nicht ausreichend, weshalb eine Gefahr für das Kindeswohl weiterhin nur durch eine Fremdplatzierung abzuwenden sei. Die Erziehungsfähigkeit des Vaters müsse noch weiter überprüft werden, er sei zwar aktuell drogenfrei und psychisch stabiler, jedoch sei fraglich, ob er insgesamt die personellen und instrumentellen Rahmenbedingungen für eine Verantwortungsübernahme für das Kind im Alltag gewährleisten könne. In Bezug auf den Vater sei eventuell ein behutsamer Wechsel des Kindes möglich, und zwar mit intensiver Vorbereitung und Begleitung durch eine stationäre Einrichtung. Zu beachten sei, dass das Kind mittlerweile stabile Bindungsanteile zu den Pflegeeltern entwickelt habe, weshalb bei einer Rückführung das Risiko einer Traumatisierung bestünde.
6] Mit Beschl. v. 2.8.2021 entzog das Familiengericht den Eltern im Hauptsacheverfahren wegen Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung, und der schulischen Angelegenheiten beziehungsweise des Kindergartens und bestellte das Jugendamt insoweit als Ergänzungspfleger. Der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Entscheidungen im Eilverfahren getroffen worden seien, habe sich nicht geändert, eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Eltern bestehe noch immer.
[7] b) Gegen diese Entscheidung legten die Eltern, die seit 2020 zunächst wieder in einem Haushalt lebten, unabhängig voneinander Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht sprachen sich das Jugendamt, der Ergänzungspfleger und die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin für einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie aus. Die dort gehörte, bereits vom Familiengericht beauftragte Sachverständige gab ausdrücklich keine Empfehlung ab. Die Mutter nahm ihr Rechtsmittel zurück und beantragte nur noch die Rückübertragung des Sorgerechts auf den Vater.
[8] Mit angegriffenem Beschl. v. 6.12.2021 änderte das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung ab und übertrug das alleinige Recht zur Au...