Gründe: I. [1] Der Antragsteller beantragte am 6.9.2021 beim Amtsgericht – Familiengericht – Zwickau die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin auf Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin am 9.9.2021 zugestellt. Zu der auf den 11.11.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung ist die Antragsgegnerin nicht erschienen. Der Antragsteller ist im Dezember 2021 verstorben.
[2] Durch Beschl. v. 4.2.2022 hat das Amtsgericht festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist. Eine Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag war noch nicht getroffen.
[3] Durch Beschl. v. 28.2.2022 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Tod des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden könne, da sich das Verfahren mit dessen Tod erledigt habe.
[4] Gegen den am 8.3.2022 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 14.3.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2.12.1987 (Az.: 1 RA 25/87).
II. [5] Die gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe, die mit dem Tod des Antragstellers für und gegen die unbekannten Rechtsnachfolger wirkt (da die Vollmacht zur Durchführung eines Verfahrens nicht mit dem Tod des früheren Antragstellers endet; vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.8.2018 – L SO 2855/18 B, juris), ist unbegründet.
[6] Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu Recht abgewiesen. Denn nach dem Tod des Antragstellers kommt unabhängig davon, ob der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache hat bzw. bis zu seinem Tode hatte, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.1.2016 – 9 WF 1261/15, FamRZ 2016, 2025). Auch nach der seitens der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts kann einem Beteiligten nach dessen Tode im Regelfall Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Leitsatz, BSG, Beschl. v. 2.12.1987 – 1 RA 25/87).
[7] Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ist ein höchst persönliches Recht bzw. eine Form höchstpersönlicher Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.8.2018 – L 7 SO 2855/18 B, juris), die mit dem Tode des Hilfsbedürftigen endet. Für die Bewilligung kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des antragstellenden Beteiligten (nach den vorgelegten Unterlagen wäre nur eine Bewilligung mit Anordnung von Ratenzahlungen in Betracht gekommen). Dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Mit dem Tod erledigt sich das bisherige Bewilligungsverfahren (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.1.2016 – 9 WF 1261/15, FamRZ 2016, 2025 mit Verweis auf das OLG Oldenburg – 8 WF 4/10 und auf das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – L 9 SO 516/11 B; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.8.2018 – L 7 SO 2855/18 B, juris).
[8] Aus diesem Grund scheidet auch eine rückwirkende Bewilligung für die Zeit bis zum Tode des Beteiligten aus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfahrenskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können, denn maßgebend für die Bewilligung ist stets, ob der Antragsteller der Hilfe noch bedarf. Die Funktion der Verfahrenskostenhilfe, dem hilfsbedürftigen Beteiligten die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, kann nach dessen Tod auch durch eine rückwirkende Bewilligung nicht mehr erreicht werden (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.1.2016 – 9 WF 1261/15, FamRZ 2016, 2025; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.8.2018 – L 7 SO 2855/18 B, juris). Es ist auch nicht der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, dem Rechtsanwalt, der den Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten vertritt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.8.2018 – L 7 SO 2855/18 B, juris). Dem Verfahrensbevollmächtigen steht jedoch gegebenenfalls ein Anspruch gegenüber den Erben zu, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt.
[9] Deshalb war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Katja Scheibe, Zwickau
FF 12/2022, S. 509 - 510