Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder[51] hat der Gesetzgeber die verfahrensrechtliche Differenzierung zwischen Kindesschutzverfahren und Elternkonfliktverfahren weiter ausgebaut.

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist nicht nur in der Regel, sondern stets erforderlich, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 f. BGB, der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB oder eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 oder 1682 BGB in Betracht kommt.

In den genannten Verfahren kann das Beschwerdegericht nicht von der Durchführung eines Termins oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen; es kann die Beschwerde auch nicht einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen (§ 68 Abs. 5 FamFG).[52]

Von der persönlichen Anhörung des Kindes und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kann das Familiengericht in Verfahren nach den §§ 1666 f. BGB nur dann absehen, wenn ein schwerwiegender Grund (§ 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG) vorliegt, nicht aber aus den unter § 159 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2–4 genannten Gründen: § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG ist in Verfahren nach den §§ 1666 f. BGB, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden; das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun (§ 159 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FamFG).[53]

Autor: VorsRiKG Prof. Dr. Rüdiger Ernst, Berlin

FF 12/2022, S. 487 - 493

[50] Lies-Benachib, FF 2021, 430; Ernst, FamRZ 2021, 993.
[51] Gesetz vom 1.7.2021 (BGBl I, s. 1810).
[52] Siehe: Strube, NZFam 2021, 901; Witt, FamRZ 2021, 1510;
[53] Siehe: Kischkel, FamRZ 2021, 1595.

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