BGB §§ 985 § 1361b, ZPO § 721
Leitsatz
Sonderregeln zur Ehewohnung gelten nur zwischen den Eheleuten. Sie betreffen die Überlassung zur Benutzung; unberührt bleiben die Eigentumsverhältnisse.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.8.2023 – 7 UF 312/23 (AG Nürnberg)
1 Gründe:
I. [1] Die Beteiligten streiten über die Herausgabe eines Einfamilienhauses.
[2] Die Antragstellerin ist die Schwiegermutter der Antragsgegnerin. Ihr gehört das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus, die ehemalige Ehewohnung ihres Sohnes und der Antragsgegnerin. Der Ehemann ist ausgezogen; die Antragsgegnerin bewohnt es mit dem gemeinsamen erwachsenen Sohn. Einen Mietvertrag vereinbarte die Antragsgegnerin weder mit ihrem Ehemann noch mit ihrer Schwiegermutter. Sie trägt teilweise die Nebenkosten; Nutzungsentschädigung zahlt sie nicht.
[3] Die Eheleute hatten am 26.9.1996 geheiratet und leben seit 2018 getrennt.
[4] Mit notariellem Ehe- und Erbvertrag vom … 2009 (UR-Nr. …) hatten sie unter § 6 vereinbart, dass der Ehemann von den Verfügungsbeschränkungen des § 1365 BGB befreit ist.
[5] Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.11.2019 veräußerte der Ehemann die verfahrensgegenständliche Immobilie an die Antragstellerin, welche seit 17.12.2019 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiderseitigen Scheidungsanträge der Eheleute bereits zugestellt. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; mit Beschl. v. 22.6.2023 ordnete das Familiengericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Scheidungsverfahrens an.
[6] Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.1.2020 aufgefordert, das Anwesen bis zum 30.4.2020 zu räumen und herauszugeben.
[7] Mit Beschl. v. 12.4.2021 hat das Familiengericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des hiesigen Verfahrens angeordnet. Auf den Antrag auf Wiederaufnahme vom 31.8.2022 hin hat es das Verfahren fortgesetzt und mit Beschl. v. 8.3.2023 die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, das Einfamilienhaus mit Freifläche, bestehend aus … zu räumen und geräumt an die Antragstellerin herauszugeben, die sofortige Wirksamkeit angeordnet und der Antragsgegnerin eine Räumungsfrist bis zum 31.8.2023 gewährt. Hierbei hat es zum einen berücksichtigt, dass die Antragstellerin keinerlei finanzielle Entschädigung für die Nutzung der Immobilie erhält und einen Teil der Nebenkosten trägt, aber auch, das die Antragsgegnerin sich bisher noch nicht intensiv um Ersatzwohnraum bemüht habe und der Wohnungsmarkt derzeit sehr angespannt sei. Die Antragsgegnerin lebe seit vielen Jahren in dem Anwesen mit ihrem volljährigen Sohn und Haustieren. Sie habe nur ein geringes Einkommen und Pfändungen, was die Suche nach einer Wohnung erschwere.
[8] Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 10.3.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 20.3.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. In ihrer Beschwerdebegründung vom 31.5.2023 führt sie aus, dass sie bereits seit 23 Jahren in besagter Immobilie wohne. Ihr Ehemann habe die Immobilie vermutlich seiner Mutter übereignet, um sich ihrer Zugewinnausgleichsforderung zu entziehen. Dies sei zwar nach dem Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt, aber der Ehemann trage selber vor, nichts mehr zu haben.
[9] Die Räumungsfrist bis 31.8.2023 sei völlig unangemessen. Neben umfangreichen Möbeln habe sie mehrere Haustiere (Katzen), die Freigang gewohnt seien. In der äußerst knapp bemessenen Zeit sei sie nicht in der Lage, eine andere Bleibe zu finden. Zudem verdiene sie als Kinderpflegerin lediglich rund 1.500 EUR monatlich und sei somit nicht in der Lage, eine vergleichbare Immobilie zu finden. Sie habe bei der Wohnungssuche nur Absagen erhalten, bislang 16 Stück. Sie bemühe sich zwar sehr, tue sich aber schwer. In der Vergangenheit habe sie bis 2021 an Depression gelitten. Zudem befinde sie sich aufgrund erheblicher Steuerschulden kurz vor der Privatinsolvenz. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie den Umzug nicht selbst bewältigen.
[10} Die Antragsgegnerin ist der Meinung, dass § 985 BGB für die Zeit des Getrenntlebens keine Anwendung findet. Es könne allenfalls ein Wohnungszuweisungsantrag gestellt werden. Bei 23 Jahren Verbleib in der Immobilie sei sogar eine Frist von 18 Monaten als kurz zu beurteilen.
[11] Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe seit 2019 gewusst, dass ein Räumungsbegehren inmitten stehe. Es sei nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass sie sich seither um Ersatzwohnraum bemühe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei hoch verschuldet gewesen. Die Zwangsversteigerung der verfahrensgegenständlichen Immobilie habe durch Ablösung der Grundschulden sowie hohe Ablösezahlungen der Antragstellerin verhindert werden können. Wäre die Zwangsvollstreckung durchgeführt worden, hätte ein Erwerber der Immobilie diese auch nicht der Antragsgegnerin kostenfrei überlassen. Das Angebot eines ortsüblichen Mietvertrags habe die Antragsgegnerin abgelehnt....